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Geschwindigkeitsüberwachung in Deutschland: Wer misst, wo und nach welchen Regeln

Wer in Deutschland die Geschwindigkeit überwacht, Polizei oder Kommune, wie Bayern, Berlin, Brandenburg und Dresden das regeln und wie Messorte gewählt werden.

BlitzBuddy7 Min. Lesezeit
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Wer die Geschwindigkeitsüberwachung übernimmt, ist in Deutschland nicht überall gleich geregelt: mal die Polizei, mal die Kommune, mal beide. Nach einer Bekanntmachung des bayerischen Innenministeriums dürfen Gemeinden in Bayern Geschwindigkeitsverstöße verfolgen und ahnden, Kontrollen auf Autobahnen bleiben aber der Polizei vorbehalten. In Berlin betreibt die Polizei die Blitzer, in Dresden das Ordnungsamt die Anlagen der Stadt. Messorte wählen die Behörden nach Unfallschwerpunkten und schutzwürdigen Bereichen wie Schulen; eine Liste der Messorte von heute veröffentlichen sie nach unserem Lesestand nicht. Dieser Beitrag vergleicht vier Beispiele aus amtlichen Quellen, gelesen am 16. Oktober 2026.

Polizei oder Kommune? Vier Beispiele

Eine bundesweit einheitliche Regel fanden wir nicht:

Land oder StadtWer laut Quelle misstWas die Quelle sagt
BayernPolizei und GemeindenGemeinden verfolgen und ahnden Geschwindigkeitsverstöße im übertragenen Wirkungskreis; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt (Bekanntmachung von 2006)
BerlinPolizeiBeschaffung und Nutzung stationärer Anlagen obliegen der Polizei Berlin, die Straßenverkehrsbehörde genehmigt sie auf ihren Antrag (Senatsantwort von 2021)
BrandenburgPolizei, daneben andere Träger wie OrdnungsbehördenDie Verkehrsüberwachung erfolgt durch das Polizeipräsidium; mit Ordnungsbehörden, soweit sie Verkehrsüberwachungsaufgaben wahrnehmen, ist eng zusammenzuarbeiten (Verwaltungsvorschrift)
DresdenOrdnungsamt der StadtDas Sachgebiet Parkraum- und Geschwindigkeitsüberwachung misst mobil und verantwortet die stationären Anlagen der Stadt (Seite vom 26. Juni 2026)

Wie die beiden Städte aufgestellt sind, steht ausführlich in den Beiträgen zu Blitzern in Berlin und Blitzern in Dresden.

Bayern: Was Gemeinden dürfen und was nicht

Am genauesten beschreibt die Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums vom 12. Mai 2006, was eine Gemeinde darf (in gesetze-bayern.de am 16. Oktober 2026 mit „Text gilt ab: 01.06.2006“). Als Grundlage für die Zuständigkeit der Gemeinden nennt sie § 2 Abs. 3 der bayerischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) in der Fassung von 2001. Die Bekanntmachung regelt unter anderem:

  • Keine Pflicht. Die Zuständigkeit ist nicht mit einer Verpflichtung verbunden, die Verkehrsüberwachung auch nur teilweise zu übernehmen. Soweit eine Gemeinde davon keinen Gebrauch macht, führt die Polizei ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang fort.
  • Kein Geldverdienen als Ziel. „Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist unzulässig.“ Bußgelder und Gebühren aus Bescheiden, die eine Gemeinde selbst erlässt, verbleiben bei ihr.
  • Autobahnen der Polizei. Kontrollen auf Autobahnen, auf Straßen mit baulich getrennten Fahrbahnen und auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung bleiben „ausschließlich der Überwachung durch die Polizei vorbehalten“.
  • Innerorts. Gemeinden sollen innerhalb geschlossener Ortschaften messen. Außerhalb geht das nur in begründeten Ausnahmefällen an Unfallbrennpunkten oder Unfallgefahrenpunkten, aufgrund einer Vereinbarung mit der Polizei.
  • Abstimmung. Die Gemeinden legen die Kontrollstellen im Benehmen mit der Polizei fest.
  • Geräte. Eingesetzt werden dürfen nur von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene und geeichte Messgeräte.
  • Personal. Für Messungen und das weitere Verfahren darf nur besonders geschultes Personal eingesetzt werden.
  • Private. Gemeinden dürfen Geräte mieten oder leasen und sich Bedienpersonal stellen lassen, wenn ein fachkundiger Gemeindebediensteter die Messung vor Ort ständig beaufsichtigt. Ort, Zeit und Umfang der Kontrolle sind ausschließlich der Gemeinde vorbehalten, und hoheitliche Aufgaben darf sie Privaten in keinem Fall zur eigenständigen Erledigung übertragen.

Ob andere Länder ihren Gemeinden dieselben Befugnisse geben, haben wir nicht geprüft.

Berlin und Dresden: zwei Wege

In Berlin erteilt die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde die Genehmigung für eine stationäre Anlage auf Antrag der Polizei, und die Polizei beschafft und nutzt die Messgeräte. Das schrieb der Senat im Dezember 2021. Nach der Senatsantwort vom 15. Juni 2026 betrieb die Polizei Berlin mit Stand 29. Mai 2026 insgesamt 48 stationäre Anlagen und 82 mobile Geräte.

In Dresden betreibt das Ordnungsamt die mobilen Messungen und die stationären Anlagen der Stadt. Die Stadt nennt auf ihrer Seite (zuletzt geändert 13. Mai 2025) 24 stationäre Messanlagen, zwei Messfahrzeuge und zwei Blitzer-Anhänger; am 13. Mai 2026 meldete sie einen dritten Anhänger.

Wie Messorte ausgewählt werden

  • Berlin. Stationäre Anlagen setzen belastbare Unfallanalysen und eine nachweisbare Häufung von Delikten voraus. Für mobile Messungen legt die Geschäftsanweisung Nr. 6/2010 eine Reihenfolge fest: zuerst Unfallhäufungsstrecken, dann schutzwürdige Bereiche wie Schulen, Kitas und Einrichtungen für Senioren, dann reine Wohngebiete und sonstige Strecken mit regelmäßig erheblichen Verstößen.
  • Brandenburg. Überwachungsschwerpunkte sind an Brennpunkten des Unfallgeschehens und in besonders schutzwürdigen Bereichen zu bilden, zum Beispiel im Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenhäusern und Kinderbetreuungseinrichtungen.
  • Dresden. Stationäre Blitzer stehen insbesondere in der Nähe von Schulen, Kitas und Seniorenheimen, daneben an Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen. Mobile Geräte kommen häufig dort zum Einsatz, wo Anwohner sich über Raser beschweren, etwa auf Umleitungsstrecken.

Womit gemessen wird

Die Brandenburger Verwaltungsvorschrift nennt für die Überwachung von Geschwindigkeiten unter anderem LIDAR-Messgeräte, Lasermessgeräte, speziell Handlaser, Einseitensensoren, das Nachfahren, Aufzeichnungen von Fahrtenschreibern im gewerblichen Verkehr und Video-Fahrzeuge. Als Anlagen enthält sie Vordrucke für Messprotokolle einzelner Gerätetypen, etwa für PoliScan-Anlagen und für das Verkehrskontrollsystem VKS. Die PTB schreibt in ihren Anforderungen vor, dass nur geschultes Bedienpersonal amtlich misst und dass ein Messprotokoll mindestens drei Monate aufbewahrt wird (PTB-A 12.04, Nr. 2.5). Wie die Bauarten arbeiten, erklärt der Beitrag Blitzer in Deutschland, die Einsatzarten am Straßenrand behandelt der Beitrag über mobile Blitzer.

Angekündigt oder nicht?

Die Brandenburger Verwaltungsvorschrift sagt zur Öffentlichkeitsarbeit, bevorstehende Maßnahmen, insbesondere Schwerpunktaktionen, könnten, soweit zweckmäßig, „ohne konkrete Angaben über Zeit und Ort“ angekündigt werden. Messstellenlisten fanden wir nur zu Aktionstagen: Bayern veröffentlichte sie zum Blitzmarathon am 15. und 16. April 2026, die Polizei Hessen zum Speedmarathon 2026. Eine amtliche Liste der Messorte von heute fanden wir auf keiner der gelesenen Seiten, und dieser Beitrag nennt keine Standorte von heute.

Was BlitzBuddy zeigt und was nicht

§ 23 Absatz 1c StVO verbietet dem Fahrer, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch dazu verwendet werden können, etwa einem Handy, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden. Die Regel unterscheidet nicht danach, ob Polizei oder Kommune misst. Wie andere Länder Blitzer-Apps behandeln, steht im Beitrag ob eine Blitzer-App legal ist.

Die festen Blitzer in BlitzBuddy stammen aus OpenStreetMap, von Lufop.net und aus öffentlichen Listen von Behörden. Vor mobilen Messungen, Blitzer-Anhängern und Videofahrzeugen warnt die App nicht, und Abschnittskontrollen zeigt sie in Deutschland nicht an. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Weitere Beiträge findest du im Themenbereich Blitzer mit allen Beiträgen.

Quellen

Quellen gelesen am 16. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Wer darf in Deutschland die Geschwindigkeit überwachen?

Die Polizei und, je nach Land, Kommunen. Nach einer Bekanntmachung des bayerischen Innenministeriums dürfen Gemeinden in Bayern Geschwindigkeitsverstöße verfolgen und ahnden, ohne dazu verpflichtet zu sein. In Berlin betreibt die Polizei die Blitzer, in Dresden das Ordnungsamt die Anlagen der Stadt.

Dürfen Gemeinden auf der Autobahn blitzen?

In Bayern nicht: Nach der Bekanntmachung des Innenministeriums bleiben Geschwindigkeitskontrollen auf Autobahnen und auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung ausschließlich der Polizei vorbehalten. Für andere Länder haben wir dazu keine Regel gelesen.

Dürfen Gemeinden außerhalb von Ortschaften blitzen?

In Bayern nur ausnahmsweise. Die Gemeinden sollen innerhalb geschlossener Ortschaften messen; außerhalb nur in begründeten Ausnahmefällen an Unfallbrennpunkten oder Unfallgefahrenpunkten und aufgrund einer Vereinbarung mit der Polizei.

Darf eine Kommune blitzen, um Geld einzunehmen?

Nach der bayerischen Bekanntmachung ist die Verfolgung rein fiskalischer Interessen unzulässig; Bußgelder aus Bescheiden, die eine Gemeinde selbst erlässt, verbleiben aber bei ihr. Die Stadt Dresden schreibt, ihre Einnahmen aus dem fließenden Verkehr flössen in den städtischen Haushalt.

Darf ein privates Unternehmen Geschwindigkeit messen?

Nicht eigenständig. Nach der bayerischen Bekanntmachung können Gemeinden Geräte mieten und sich Bedienpersonal stellen lassen, wenn ein fachkundiger Gemeindebediensteter die Messung vor Ort ständig beaufsichtigt. Ort, Zeit und Umfang der Kontrolle sind ausschließlich der Gemeinde vorbehalten.

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