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Fahrverbot in Geldstrafe umwandeln: Was § 4 Abs. 4 BKatV vorsieht und was nicht

Fahrverbot in Geldstrafe umwandeln? Was § 4 Abs. 4 BKatV und § 25 StVG sagen, welche Summe das Gesetz nicht nennt und wo die Obergrenze der Geldbuße liegt.

BlitzBuddy6 Min. Lesezeit
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Wer ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln möchte, findet in den Vorschriften weder das Wort „Umwandlung“ noch einen Preis. Geregelt ist ein anderer Fall: Wird von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen, soll das Bußgeld nach § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) „angemessen erhöht“ werden. Einen Betrag oder Faktor nennt die Verordnung nicht. Dieser Beitrag legt die Vorschriften nebeneinander, mit dem Stand der Verordnung „zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236“; was die Texte für einen Einzelfall bedeuten, sagt er nicht.

Geldstrafe oder Geldbuße?

Gesucht wird oft nach der „Geldstrafe“; bei einem Fahrverbot aus dem Bußgeldkatalog geht es aber um eine Geldbuße. Eine Geldbuße gibt es bei einer Ordnungswidrigkeit, etwa einer Geschwindigkeitsüberschreitung, und sie setzt die Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in der Bußgeldentscheidung fest (§ 25 Abs. 1 StVG). Eine Geldstrafe verhängt dagegen ein Strafgericht wegen einer Straftat, in Tagessätzen: zwischen 5 und 360, und ein Tagessatz beträgt 1 bis 30.000 Euro (§ 40 StGB). Alles Folgende betrifft die Geldbuße; die Straftat folgt weiter unten.

Fahrverbot umwandeln: Was § 4 Abs. 4 BKatV sagt

Der Absatz lautet vollständig: „Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.“ Daraus folgen drei Dinge, die im Text stehen:

  • Von der Anordnung wird nur „ausnahmsweise“ abgesehen.
  • Die Erhöhung ist als „soll“ formuliert und bezieht sich auf den Regelsatz des Tatbestands.
  • Der Maßstab ist „angemessen“. Eine Zahl oder ein Vielfaches nennt die Verordnung nicht.

Feste Beträge oder ein Vielfaches des Regelsatzes, die im Netz kursieren, stehen in keiner der hier gelesenen Vorschriften.

Was die Texte nicht beantworten

FrageAntwort in den amtlichen Texten
Wie hoch ist die „Umwandlung“ für einen Monat Fahrverbot?keine Angabe
Nach welchen Kriterien wird ausnahmsweise abgesehen?keine Aufzählung; § 4 Abs. 4 BKatV sagt nur „ausnahmsweise“
Wer entscheidet?die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung (§ 25 Abs. 1 StVG)
Gibt es eine Höchstgrenze für die Geldbuße?ja, 2.000 Euro nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG; zu Fahrlässigkeit siehe § 17 Abs. 2 OWiG unten

Für die Höhe gilt zusätzlich § 17 OWiG. Nach Abs. 3 sind Grundlage der Zumessung die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse kommen in Betracht. Abs. 2 lautet: „Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.“ § 24 Abs. 1 StVG erfasst vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, und Abs. 3 Nr. 5 nennt einen einzigen Höchstbetrag. Nach unserer Lesart ergibt das für fahrlässige Verstöße eine Obergrenze von 1.000 Euro; das ist unsere Anwendung der beiden Texte, keine Zahl, die eine der Vorschriften selbst nennt.

Wann überhaupt ein Fahrverbot im Raum steht

§ 25 Abs. 1 StVG erlaubt ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Das Gesetz sagt „kann“. § 4 Abs. 1 BKatV macht daraus für bestimmte Nummern des Katalogs einen Regelfall: Ein Fahrverbot „kommt in der Regel in Betracht“, mit der dort genannten Dauer. Bei Alkohol und Drogen nach § 24a StVG ist es in der Regel anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV).

Ein Beispiel aus der Geschwindigkeitstabelle für Pkw: Bei 31 bis 40 km/h zu viel nennt Nr. 11.3.6 innerorts 260 Euro und einen Monat Fahrverbot, außerorts 200 Euro ohne Fahrverbot. Bei 41 bis 50 km/h nennt Nr. 11.3.7 innerorts 400 Euro und außerorts 320 Euro, jeweils mit einem Monat. Das sind Regelsätze für gewöhnliche Umstände; die ganze Tabelle steht im Bußgeldkatalog mit Tempo-Tabelle, die Beträge pro Blitzer-Stufe in Bußgelder beim Blitzer. Wann ein Verbot beginnt und wie lange es dauert, erklärt Fahrverbot: Wann es droht, wie lange es dauert.

Punkte bleiben am Tatbestand

Die Punkte im Fahreignungsregister hängen nicht am Fahrverbot. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet sie den Nummern des Bußgeldkatalogs zu, bei Geschwindigkeit zum Beispiel 11.3.6 (nur innerorts) bis 11.3.10 mit zwei Punkten. Ob die Behörde das Fahrverbot anordnet, ändert an dieser Zuordnung im Text nichts. Wie die Stufen zählen, zeigt wie viele Punkte man in Flensburg haben darf.

Fahrverbot bei einer Straftat

Bei einer Straftat regelt § 44 StGB das Fahrverbot als Nebenstrafe: Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, „kann“ ihm das Gericht für einen bis sechs Monate verbieten, Kraftfahrzeuge zu führen. Hier gilt nicht § 4 Abs. 4 BKatV, sondern das Strafrecht; die Geldstrafe bemisst das Gericht in Tagessätzen. Für Fahrerflucht, die zu dieser Gruppe gehört, gibt es einen eigenen Beitrag: Fahrerflucht: Strafe statt Bußgeld.

Was BlitzBuddy zeigt

BlitzBuddy zeigt in Deutschland feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrem genauen Ort. Für solche Warnungen gilt § 23 Abs. 1c StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören; bei anderen Geräten dürfen diese Funktionen nicht verwendet werden. Du darfst die Warnungen während der Fahrt nicht nutzen und kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Alle Beiträge zum Thema stehen unter Bußgeld und Punkte. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Quellen

Quellen gelesen am 17. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Kann man ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln?

Das Wort Umwandlung steht in keiner der hier gelesenen Vorschriften. § 4 Abs. 4 BKatV regelt, was folgt, wenn ausnahmsweise kein Fahrverbot angeordnet wird: Das Bußgeld soll dann angemessen erhöht werden. Über das Fahrverbot entscheiden nach § 25 Abs. 1 StVG die Verwaltungsbehörde oder das Gericht.

Was kostet es, ein Fahrverbot von einem Monat in eine Geldstrafe umzuwandeln?

Einen Betrag nennt keiner der amtlichen Texte. § 4 Abs. 4 BKatV spricht nur von einer „angemessenen“ Erhöhung, ohne Zahl und Faktor. Die Obergrenze liegt nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bei 2.000 Euro; für Fahrlässigkeit ergibt § 17 Abs. 2 OWiG nach unserer Lesart die Hälfte.

Wer entscheidet, ob ein Fahrverbot angeordnet wird?

Nach § 25 Abs. 1 StVG die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, in der Bußgeldentscheidung. Satz 1 sagt „kann“; bei den Nummern, die § 4 Abs. 1 BKatV aufzählt, kommt ein Fahrverbot „in der Regel in Betracht“, und bei Alkohol und Drogen nach § 24a StVG ist es nach Satz 2 in der Regel anzuordnen.

Gilt § 4 Abs. 4 BKatV auch für ein Fahrverbot vom Strafgericht?

Nein. Die Bußgeldkatalog-Verordnung betrifft Ordnungswidrigkeiten. Das Fahrverbot als Nebenstrafe steht in § 44 StGB und dauert einen bis sechs Monate; es setzt eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe voraus, und die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB).

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