Der Bußgeldkatalog ordnet jedem Verkehrsverstoß in Deutschland einen Regelsatz zu: ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße in Euro, bei schweren Verstößen dazu ein Fahrverbot. Rechtsgrundlage ist die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vom 14. März 2013, die immer wieder geändert wird. Einen neuen Katalog für jedes Jahr gibt es nicht. Hier steht, wie du eine Zeile des Katalogs liest, wo die Grenze zwischen Verwarnungsgeld und Geldbuße liegt, was häufige Verstöße kosten und was 2026 geändert wurde. Grundlage ist der Katalog in der Fassung der Änderung vom 12. August 2026, wie ihn gesetze-im-internet.de am 11. Oktober 2026 zeigt.
Was der Bußgeldkatalog festlegt
Nach § 1 BKatV ist bei den Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage aufgeführt sind, eine Geldbuße in der dort bestimmten Höhe festzusetzen. Die Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus, in Abschnitt I von fahrlässiger und in Abschnitt II von vorsätzlicher Begehung. Wird ein Tatbestand aus Abschnitt I, für den mehr als 55 Euro vorgesehen sind, vorsätzlich begangen, ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a zu verdoppeln.
Frühere Eintragungen im Fahreignungsregister sind im Katalog nicht eingerechnet. Ausnahmen nennt § 3 Abs. 1, zum Beispiel beim Alkohol am Steuer (Nr. 241.1 und 241.2). Nach oben setzt das Straßenverkehrsgesetz die Grenze: Für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG sind es bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5).
Verwarnungsgeld oder Geldbuße
Bei Regelsätzen bis 55 Euro wird ein Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 BKatV). Es steigt nach § 2 Abs. 3 in Stufen von 5 Euro. Alles darüber ist eine Geldbuße, die die Behörde in einem Bußgeldbescheid festsetzt. Dazu kommen Gebühren und Auslagen: Nach § 107 OWiG sind es fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, und pauschal 3,50 Euro, wenn der Bescheid mit Zustellungsurkunde zugestellt wird.
So liest du eine Zeile
Jede Zeile hat eine laufende Nummer, den Tatbestand, die verletzte Vorschrift und den Regelsatz in Euro, gegebenenfalls mit der Dauer des Fahrverbots in Monaten. Bei Geschwindigkeit, Abstand und Gewicht verweist die Zeile auf eine der Tabellen im Anhang: Tabelle 1 für Tempo (Nr. 9 und 11), Tabelle 2 für den Abstand (Nr. 12), Tabelle 3 für Achslast und Gesamtgewicht (Nr. 198 und 199). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen sich Regelsätze über 55 Euro nach Tabelle 4, soweit der Tatbestand das nicht schon enthält (§ 3 Abs. 3).
Punkte stehen nicht im Bußgeldkatalog. Sie ergeben sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die auf die Nummern des Katalogs verweist. Wie viele Punkte zur Entziehung führen, erklärt der Beitrag wie viele Punkte man in Flensburg haben darf.
Häufige Verstöße im Überblick
Die Tabelle zeigt Regelsätze, wie sie der Katalog am 11. Oktober 2026 nennt. Die Nummern 244, 246 und 247 stehen in Abschnitt II (Vorsatz), die übrigen in Abschnitt I. Die Punkte stammen aus Anlage 13 FeV.
| Verstoß | Nr. im Katalog | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|
| Elektronisches Gerät beim Fahren benutzt | 246.1 | 100 Euro | 1 | keins |
| Dasselbe mit Gefährdung | 246.2 | 150 Euro | 2 | 1 Monat |
| Rotes Licht missachtet | 132 | 90 Euro | 1 | keins |
| Rot, Rotphase schon länger als 1 Sekunde | 132.3 | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| Keine Rettungsgasse gebildet | 50 | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| Bahnübergang bei geschlossener Schranke überquert | 244 | 700 Euro | 2 | 3 Monate |
| 0,5 Promille oder mehr, erster Verstoß | 241 | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
| Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachung betrieben oder mitgeführt | 247 | 75 Euro | 1 | keins |
| Trotz Verkehrsverbot zur Luftreinhaltung (Zeichen 270.1) gefahren | 153 | 100 Euro | keine | keins |
Zu schnell: die Tabelle für Pkw
Für Pkw gilt Tabelle 1 Buchstabe c. Ihre Fundstelle ist BGBl. I 2021, 4701 bis 4703.
| Überschreitung | Innerorts | Außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 Euro | 20 Euro | keins | keins |
| 11 bis 15 km/h | 50 Euro | 40 Euro | keins | keins |
| 16 bis 20 km/h | 70 Euro | 60 Euro | keins | keins |
| 21 bis 25 km/h | 115 Euro | 100 Euro | keins | keins |
| 26 bis 30 km/h | 180 Euro | 150 Euro | keins | keins |
| 31 bis 40 km/h | 260 Euro | 200 Euro | 1 Monat | keins |
| 41 bis 50 km/h | 400 Euro | 320 Euro | 1 Monat | 1 Monat |
| 51 bis 60 km/h | 560 Euro | 480 Euro | 2 Monate | 1 Monat |
| 61 bis 70 km/h | 700 Euro | 600 Euro | 3 Monate | 2 Monate |
| über 70 km/h | 800 Euro | 700 Euro | 3 Monate | 3 Monate |
Punkte gibt es nach Anlage 13 FeV erst bei mehr als 20 km/h: einen Punkt für 21 bis 30 km/h (außerorts bis 40 km/h), zwei Punkte innerorts ab 31 und außerorts ab 41 km/h. Für Lkw über 3,5 t, Pkw mit Anhänger und Busse gilt Buchstabe a der Tabelle mit höheren Sätzen. Ein Beispiel mit beiden Tabellen steht im Beitrag mit 50 in der 30er-Zone geblitzt.
Wann ein Fahrverbot dazukommt
Nach § 4 Abs. 1 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn einer der dort aufgezählten Tatbestände erfüllt ist, etwa eine Tempostufe mit Fahrverbot aus Tabelle 1 oder die Nummern 50, 132.3, 244 und 246.2. Nach § 4 Abs. 2 kommt es in der Regel auch dann in Betracht, wenn gegen jemanden schon ein Bußgeld wegen mindestens 26 km/h zu viel rechtskräftig festgesetzt ist und er innerhalb eines Jahres seit der Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt. Dauer, Beginn und die Folgen beschreibt der Beitrag Fahrverbot nach § 25 StVG. Für Lastwagen gibt es daneben ein Verbot an Sonn- und Feiertagen, das mit diesem Fahrverbot nichts zu tun hat: Fahrverbot für Lkw.
Was 2026 am Katalog geändert wurde
In Kraft ist seit dem 18. August 2026 die Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236, Artikel 4). Sie fasst die Nummer 169 neu, ändert in Nummer 172 den Verweis auf die Fahrerlaubnis-Verordnung und streicht die Nummer 173. Die Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32, Artikel 3) ändert den Katalog vor allem für Elektrokleinstfahrzeuge und Radfahrer, unter anderem mit den neuen Nummern 2.4 bis 2.4.3 und mit 25 statt 5 Euro bei Nr. 97 (Mitnahme von Personen). Dieser Teil tritt nach Artikel 5 Abs. 2 erst am 1. März 2027 in Kraft und steht deshalb noch nicht im geltenden Katalog. Nummer 11 und die Tempo-Tabelle kommen in beiden Verordnungen nicht vor.
Wann ein Punkt wieder gelöscht wird, steht im Beitrag wann Punkte in Flensburg verfallen. Alle Beiträge zu Strafen stehen unter Bußgeld und Punkte.
BlitzBuddy und § 23 Abs. 1c StVO
Die Zeile Nr. 247 des Katalogs hängt an § 23 Abs. 1c StVO. Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bei anderen technischen Geräten, die auch dazu verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden. BlitzBuddy zeigt in Deutschland feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrer genauen Position. Du darfst diese Warnungen während der Fahrt nicht nutzen und kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald.
Quellen
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- BKatV, § 1 bis § 4, Bundesministerium der Justiz
- BKatV, Anlage (Bußgeldkatalog), Bundesministerium der Justiz
- BKatV, Anhang Tabelle 1 (Geschwindigkeit), Bundesministerium der Justiz
- FeV, Anlage 13: Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem, Bundesministerium der Justiz
- StVG, § 24: Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz
- OWiG, § 107: Gebühren und Auslagen, Bundesministerium der Justiz
- StVO, § 23: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Bundesministerium der Justiz
- Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 32, Bundesgesetzblatt
- Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 236, Bundesgesetzblatt
Quellen gelesen am 11. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gibt es 2026 einen neuen Bußgeldkatalog?
Einen Katalog pro Jahr gibt es nicht. Der Bußgeldkatalog steht in der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 und wird einzeln geändert, zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026. Weitere Änderungen aus einer Verordnung vom 30. Januar 2026 treten erst am 1. März 2027 in Kraft.
Wo finde ich den offiziellen Bußgeldkatalog?
Der verbindliche Text steht auf gesetze-im-internet.de unter BKatV. Die Seite nennt in der Standangabe, durch welche Verordnung der Text zuletzt geändert wurde. Übersichten anderer Anbieter geben den Katalog nur wieder.
Bis zu welchem Betrag ist es ein Verwarnungsgeld?
Bis 55 Euro. Nach § 1 Abs. 1 BKatV wird bei Regelsätzen bis zu 55 Euro ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben, nach § 2 Abs. 3 in Stufen von 5 Euro. Darüber liegende Beträge sind eine Geldbuße.
Bekomme ich für jeden Verstoß Punkte?
Nein. Punkte gibt es nur für Verstöße, die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung nennt, und erst, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Ein Tempoverstoß mit dem Pkw bringt zum Beispiel erst ab 21 km/h Überschreitung einen Punkt.