Verkehr und Sicherheit

Fahrverbot für Lkw: Sonntag, Feiertag und Ferien-Samstage in Deutschland

Wann Lkw in Deutschland nicht fahren dürfen: Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO, Ferienreiseverordnung im Sommer, Ausnahmen und Bußgelder.

BlitzBuddy7 Min. Lesezeit
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Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger hinter Lkw dürfen in Deutschland sonntags und an Feiertagen von 0 bis 22 Uhr nicht fahren, wenn sie geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter befördern (§ 30 Abs. 3 StVO). Im Sommer kommt ein zweites Verbot dazu: Nach der Ferienreiseverordnung gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot auf bestimmten Autobahnen. Beide richten sich nach dem Kalender. Hier steht, welche Tage und Strecken betroffen sind, welche Ausnahmen es gibt und was ein Verstoß kostet. Stand ist der 11. Oktober 2026.

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot

§ 30 Abs. 3 StVO verbietet an Sonntagen und Feiertagen zwischen 0.00 und 22.00 Uhr, Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zu führen, wenn sie der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern dienen. Leerfahrten, die damit verbunden sind, fallen ebenfalls darunter. Anders als im Sommer nennt § 30 keine bestimmten Strecken.

Welche Feiertage zählen

Welche Tage als Feiertage gelten, legt § 30 Abs. 4 StVO fest. Andere gesetzliche Feiertage der Länder, die dort nicht stehen, lösen das Verbot nicht aus. Die Daten der beweglichen Feiertage wie Karfreitag oder Pfingstmontag ändern sich von Jahr zu Jahr; § 30 nennt keine Daten, sie stehen im Kalender des jeweiligen Jahres.

FeiertagWo
Neujahr, Karfreitag, Ostermontagbundesweit
Tag der Arbeit (1. Mai)bundesweit
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontagbundesweit
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)bundesweit
1. und 2. Weihnachtstagbundesweit
Fronleichnamnur Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Reformationstag (31. Oktober)Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Allerheiligen (1. November)nur Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot

§ 30 Abs. 3 Satz 2 StVO nimmt unter anderem aus:

  • Kombinierter Verkehr. Schiene-Straße bis zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof, höchstens 200 km; Hafen-Straße im Umkreis von höchstens 150 Kilometern.
  • Frische Ware. Frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, frische und lebende Fische, leicht verderbliches Obst und Gemüse.
  • Notfälle. Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge bei Unfall oder Notfall.
  • Weitere. Lebende Bienen, bestimmte tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2, Fahrzeuge nach dem Bundesleistungsgesetz, Bundeswehr und verbündete Streitkräfte bei militärischem Bedarf.

Die genauen Bedingungen jeder Ausnahme stehen im Gesetzestext.

Ferienreiseverordnung: Samstage im Sommer

§ 1 der Ferienreiseverordnung bestimmt, dass Lastkraftwagen über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten, an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr auf bestimmten Strecken nicht geführt werden dürfen. Absatz 2 nennt 22 Autobahnen mit beschriebenen Abschnitten, für die das Verbot in beiden Fahrtrichtungen gilt; nur beim Eintrag zur A 113 steht „Fahrtrichtung Hamburg“. Absatz 3 nennt zwei Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften: die B 31 zwischen den Anschlussstellen Stockach-Ost und Sigmarszell sowie die B 96 von der Berliner Landesgrenze bis zur B 104 in Neubrandenburg.

Die Autobahnen sind die A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, A 6, A 7, A 8, A 9, A 10, A 45, A 61, A 67, A 81, A 92, A 93, A 99, A 113, A 115, A 831, A 980 und A 995, jeweils nur auf den in der Verordnung beschriebenen Abschnitten. Die Verordnung wurde zuletzt am 17. Juni 2026 geändert, in Kraft seit dem 24. Juni 2026: Der Eintrag zur A 1 wurde neu gefasst, die A 113 und die A 115 in Berlin wurden ergänzt. Für den genauen Streckenverlauf gilt der Text der Verordnung.

Ausnahmen nennen § 2 und § 3 der Verordnung. § 2 nimmt unter anderem Fahrzeuge von Polizei, Straßendienst, Feuerwehr und Katastrophenschutz, Bundeswehr und verbündeten Streitkräften aus. § 3 nennt kombinierten Verkehr, frische Milch, frisches Fleisch, frischen Fisch, leicht verderbliches Obst und Gemüse, den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen sowie den Transport lebender Bienen. Nach § 4 können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen Ausnahmen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Der Bescheid ist mitzuführen.

Was ein Verstoß kostet

Der Bußgeldkatalog nennt für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot 120 Euro für den Fahrer (Nr. 119) und 570 Euro für den Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt (Nr. 120). Für das Verbot der Ferienreiseverordnung sind es 60 Euro (Nr. 239, Verbotszeit länger als 15 Minuten) und für den Halter 150 Euro (Nr. 240). Wer ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t missachtet, das Zeichen 253 anzeigt, zahlt nach Nr. 141.1 100 Euro. Punkte sind für diese Nummern in Anlage 13 FeV nicht vorgesehen.

Tempo kostet bei schweren Fahrzeugen mehr. Für Lkw über 3,5 t gilt Tabelle 1 Buchstabe a. Wer 26 bis 30 km/h zu schnell ist, zahlt innerorts 235 Euro, und in der Regel kommt ein Monat Fahrverbot dazu; außerorts sind es 175 Euro. Das persönliche Fahrverbot einer Behörde oder eines Gerichts erklärt der Beitrag Fahrverbot nach § 25 StVG; die übrigen Regelsätze stehen im Beitrag zum Bußgeldkatalog mit Tempo-Tabelle.

Gilt heute ein Fahrverbot?

Eine Liste der Verbotstage eines Jahres steht in den Gesetzen nicht, nur die Regel. Ob heute ein Verbot gilt, siehst du, indem du drei Fragen beantwortest: Ist es Sonntag oder einer der Feiertage aus § 30 Abs. 4 in dem Bundesland, in dem du fährst? Ist es Samstag zwischen 1. Juli und 31. August und liegt deine Strecke auf einem Abschnitt der Ferienreiseverordnung? Fährst du ein Fahrzeug, das unter die Vorschrift fällt? Die Rechtsgrundlage ist der Text auf gesetze-im-internet.de, der die Standangabe der letzten Änderung nennt. Wer weiter nach Österreich fährt: Wofür dort die GO-Box gebraucht wird, erklärt der Beitrag Mautbox Österreich.

Blitzer-Anzeige und § 23 Abs. 1c StVO

Ob Lkw oder Pkw: BlitzBuddy zeigt in Deutschland auch feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrer genauen Position. Nach § 23 Abs. 1c StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, ein technisches Gerät, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, und bei anderen Geräten dürfen diese Funktionen nicht verwendet werden. Während der Fahrt darfst du die Blitzerwarnungen deshalb nicht nutzen. Du kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten; die Verantwortung liegt beim Fahrer. Weitere Beiträge findest du im Thema Bußgeld und Punkte.

Quellen

Quellen gelesen am 11. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wann gilt das Lkw-Fahrverbot am Sonntag?

An Sonntagen und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr. Betroffen sind nach § 30 Abs. 3 StVO Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw bei geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Güterbeförderung, einschließlich der Leerfahrten.

Gilt das Fahrverbot auch an Heiligabend und Silvester?

Nein, jedenfalls nicht nach § 30 StVO. Die Liste der Feiertage in Absatz 4 nennt Heiligabend und Silvester nicht. Dort stehen zum Beispiel Neujahr, Karfreitag, der 1. und 2. Weihnachtstag.

Was ist das Ferienreise-Fahrverbot für Lkw?

Nach der Ferienreiseverordnung dürfen Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August zwischen 7 und 20 Uhr bestimmte Autobahnabschnitte und zwei Bundesstraßen nicht befahren.

Wie hoch ist das Bußgeld für das Sonntagsfahrverbot?

Der Bußgeldkatalog nennt 120 Euro für den Fahrer (Nr. 119) und 570 Euro für den Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt (Nr. 120). Beim Ferienreiseverbot sind es 60 Euro (Nr. 239) und für den Halter 150 Euro (Nr. 240).

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