Das Lkw-Fahrverbot in Österreich gilt an Samstagen von 15 bis 24 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr, und zwar für Lkw mit Anhänger, wenn Lkw oder Anhänger ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t haben, und für Lkw über 7,5 t. Außerdem gilt für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t ein Nachtfahrverbot von 22 bis 5 Uhr. So steht es in § 42 der Straßenverkehrsordnung 1960, Fassung vom 16. Oktober 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Dazu kommen Verordnungen für bestimmte Strecken und Tage. Der Beitrag erklärt die Regeln, die Ausnahmen und die Strafe, und er sagt, wo die Termine einer Strecke amtlich stehen.
Lkw-Fahrverbot in Österreich am Wochenende und an Feiertagen
Die Gewichte meinen jeweils das höchste zulässige Gesamtgewicht. § 42 unterscheidet:
| Regel | Fahrzeuge | Zeit |
|---|---|---|
| Wochenend- und Feiertagsverbot, Abs. 1 | Lkw mit Anhänger, wenn Lkw oder Anhänger über 3,5 t | Samstag 15 bis 24 Uhr; Sonntag und gesetzliche Feiertage 0 bis 22 Uhr |
| dasselbe, Abs. 2 | Lkw, Sattelkraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 7,5 t | dieselbe Zeit |
| Nachtfahrverbot, Abs. 6 | Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t | 22 bis 5 Uhr |
| Nachttempo, Abs. 8 | Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t | in der Zeit von 22 bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h; die Behörde erhöht das per Verordnung für bestimmte Strecken, wenn der Lärmschutz nicht leidet |
Die deutsche Regel für Sonntage, Feiertage und Sommer-Samstage steht im Beitrag Fahrverbot für Lkw.
Welche Feiertage zählen
§ 42 spricht von „gesetzlichen Feiertagen“, ohne sie aufzuzählen. Eine amtliche Liste steht in § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes, das die Feiertage „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ nennt: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember und 26. Dezember. Karfreitag steht dort nicht. Dass § 42 StVO genau diese Liste meint, sagt sein Text nicht ausdrücklich; die Zuordnung ist unsere Lesart.
Ausnahmen
- Flughäfen und kombinierter Verkehr. Nach Abs. 2a sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich Güter von oder zu Flughäfen (oder zivil genutzten Militärflugplätzen) befördern, oder die ausschließlich im Rahmen des kombinierten Verkehrs in einem Umkreis von 65 km um die Be- und Entladebahnhöfe oder -häfen stattfinden, die der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung festlegt.
- Abs. 3. Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen, periodische Druckwerke, Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbare Reparaturen an Kühl-, Wasser- oder Energieanlagen oder bei Kanalgebrechen, Abschleppdienst, Pannenhilfe, Katastropheneinsatz, Fahrzeuge des Straßenerhalters, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr und des Linienverkehrs, Schaustellerfahrzeuge, Fahrzeuge von Beleuchtern und Beschallern zum und vom Auftragsort, unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres und selbstfahrender landwirtschaftlicher Arbeitsmaschinen, humanitäre Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
- Frische Ware, Abs. 3a. Frisches Obst und Gemüse, frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, frischer Fisch und Fischerzeugnisse, lebende Fische, Eier, frische Pilze, frische Back- und Konditorwaren, frische Kräuter (als Topfpflanzen oder geschnitten) und genussfertige Lebensmittelzubereitungen, dazu die damit verbundenen Leer- und Rückfahrten mit Transporthilfsmitteln und Verpackungen. Dabei sind ein Frachtbrief oder eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen, und der Status der Beladung muss jederzeit nachvollziehbar sein.
- Nachtfahrverbot, Abs. 6. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Straßendienstes, des Bundesheeres, wenn die Fahrt für den militärischen Dienstbetrieb unumgänglich ist, und lärmarme Fahrzeuge, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
Verordnungen für Strecken und Tage
Nach § 42 Abs. 5 kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung bestimmen, dass die Lenker der Fahrzeuge aus Abs. 1 oder 2 bestimmte Straßen zu den Zeiten des Abs. 1 befahren oder zu anderen Zeiten nicht befahren dürfen. Anlass sind die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere Ferienreiseverkehr, oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs. Abs. 10 lässt weitergehende Fahrverbote in anderen Rechtsvorschriften unberührt.
Die RIS-Suche nach dem Titel „Fahrverbot Lastkraftfahrzeuge“ zeigte am 16. Oktober 2026 vier Verordnungen, alle für das Jahr 2026 und mit dem Außerkrafttretensdatum 31. Dezember 2026. Drei stützen sich auf § 42 Abs. 5, die Verordnung zur Luegbrücke auf §§ 43 und 44a StVO. Als Beispiele, was 2026 galt:
- Fahrverbotskalender 2026 (BGBl. II Nr. 77/2026, nach § 42 Abs. 5): für Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhängern über zusammen 7,5 t, an fünf Tagen auf der A 12 und A 13 je nach Ziel (zuletzt am 3. Oktober 2026 von 0 bis 15 Uhr Richtung Deutschland), an den Samstagen vom 4. Juli bis 29. August 2026 von 8 bis 15 Uhr auf sechs Bundesstraßen und bis 5. September 2026 auf der A 4 zwischen Schwechat und Nickelsdorf.
- Luegbrücke (BGBl. II Nr. 338/2025, nach §§ 43 und 44a): Fahrverbote auf der A 12, A 13 und A 14 an Samstagen und einzelnen Wochentagen im Jahr 2026, für Fahrten über den Abschnitt der A 13 zwischen den Anschlussstellen Nößlach und Brenner Nord.
- A 10 Tauern Autobahn (nach § 42 Abs. 5): eine Verordnung für Mai 2026 (BGBl. II Nr. 121/2026) und eine für die Sommer-Samstage 2026 (BGBl. II Nr. 190/2026).
Alle Termine dieser vier Verordnungen liegen am 16. Oktober 2026 in der Vergangenheit; der letzte ist der 3. Oktober 2026. Für spätere Fahrten zählen die Verordnungen, die dann gelten, im Bundesgesetzblatt II und im RIS. Die Verordnungen haben eigene Ausnahmelisten, die dem § 42 ähneln, aber nicht gleich sind: Der Fahrverbotskalender nennt zum Beispiel die unaufschiebbare Belieferung von Tankstellen, und die A-10-Verordnungen nehmen Fahrten mit Ziel oder Quelle in benannten Bezirken, Landkreisen, Provinzen und Regionen aus.
Was ein Verstoß kostet
Nach § 99 Abs. 2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. Die Geldstrafe beträgt 218 bis 2.180 Euro, ersatzweise Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen. Beginnt die Übertretung innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des Fahrverbots, sind es nach Abs. 2b bis zu 726 Euro, ersatzweise bis zu zwei Wochen. Die Luegbrücke-Verordnung stützt sich nicht auf § 42; für sie nennt Abs. 2a diesen Rahmen nicht. Außerdem ist nach § 42 Abs. 4 zur Verhinderung von Übertretungen, falls erforderlich, ein für die Fahrt nötiges Dokument abzunehmen oder eine Zwangsmaßnahme nach § 5b anzuwenden; die Maßnahme endet mit Ablauf der Verbotszeit. Was Lkw in Deutschland kostet, steht im Beitrag Bußgeldkatalog für Lkw.
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Quellen
- Straßenverkehrsordnung 1960, § 42: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, Fassung vom 16.10.2026, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Straßenverkehrsordnung 1960, § 99: Strafbestimmungen, Fassung vom 16.10.2026, RIS
- Arbeitsruhegesetz, § 7: Feiertagsruhe, Fassung vom 16.10.2026, RIS
- Fahrverbotskalender 2026, BGBl. II Nr. 77/2026, RIS
- Frühjahrs-Fahrverbotskalender A 10 2026, BGBl. II Nr. 121/2026, RIS
- Sommer-Fahrverbotskalender A 10 2026, BGBl. II Nr. 190/2026, RIS
- Lkw-Fahrverbote Generalerneuerung Luegbrücke 2026, BGBl. II Nr. 338/2025, geändert durch BGBl. II Nr. 70/2026, RIS
- RIS: Suche nach dem Titel „Fahrverbot Lastkraftfahrzeuge“, Fassung vom 16.10.2026, RIS
Quellen gelesen am 16. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wann gilt das Lkw-Fahrverbot in Österreich am Wochenende?
Nach § 42 Abs. 1 StVO an Samstagen von 15 bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr, für Lkw mit Anhänger, wenn Lkw oder Anhänger mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht hat, und nach Abs. 2 für Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 7,5 t.
Gibt es in Österreich ein Nachtfahrverbot für Lkw?
Ja. Nach § 42 Abs. 6 StVO dürfen Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t von 22 bis 5 Uhr nicht fahren. Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge des Straßendienstes und lärmarme Fahrzeuge, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
Was kostet ein Verstoß gegen das Lkw-Fahrverbot in Österreich?
Nach § 99 Abs. 2a StVO 218 bis 2.180 Euro, ersatzweise 48 Stunden bis sechs Wochen Freiheitsstrafe. Beginnt die Tat innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des Fahrverbots, sind es nach Abs. 2b bis zu 726 Euro.
Gilt das Verbot auch für Lkw unter 7,5 t?
Ein Lkw ohne Anhänger bis 7,5 t fällt nach dem Wortlaut von § 42 Abs. 1 und 2 nicht unter das Wochenendverbot. Mit Anhänger gilt Abs. 1, sobald Lkw oder Anhänger mehr als 3,5 t wiegen.
Wo steht, ob auf meiner Strecke heute ein Fahrverbot gilt?
Termine für einzelne Strecken stehen in Verordnungen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, etwa nach § 42 Abs. 5 StVO. Sie erscheinen im Bundesgesetzblatt II und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Dieser Beitrag nennt keine Tagesliste.