Das Fahrverbot für Lkw in der Schweiz gilt nachts von 22.00 bis 05.00 Uhr, an allen Sonntagen und an bis zu acht Feiertagen. Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung steht das schon im Strassenverkehrsgesetz (Art. 2 Abs. 2 SVG); die Einzelheiten und die Ausnahmen regelt die Verkehrsregelnverordnung (VRV). Dieser Beitrag gibt wieder, was in der VRV (Stand am 1. Oktober 2026) steht, welche Fahrzeuge betroffen sind und was ein Verstoß nach der Ordnungsbussenverordnung kostet. Er betrifft Fahrten durch die ganze Schweiz; Zufahrtsregeln einzelner Tunnel sind ein anderes Thema.
Wer vom Verbot betroffen ist
Art. 91 Abs. 3 VRV zählt vier Gruppen auf:
- schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS),
- gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen,
- Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über 5 t,
- Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mitführen.
Schwere Motorwagen sind nach Art. 10 Abs. 2 VTS Motorwagen über 3.500 kg Gesamtgewicht; bis 3.500 kg heißen sie „leichte Motorwagen“. Ein Lastwagen ist nach Art. 11 VTS ein schwerer Motorwagen zum Sachentransport. Eine Unterscheidung nach dem Land der Zulassung nennt der Text nicht. Für Nachbarländer gibt es eigene Beiträge: Lkw-Fahrverbot in Deutschland, in Österreich, in Italien und in Frankreich.
Wann es gilt
Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr (Art. 91 Abs. 2 VRV). Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an diesen Feiertagen (Art. 91 Abs. 1):
| Tag | Hinweis |
|---|---|
| Neujahr | 1. Januar |
| Karfreitag | beweglich |
| Ostermontag | beweglich |
| Auffahrt | beweglich |
| Pfingstmontag | beweglich |
| 1. August | Bundesfeiertag |
| Weihnachten | 25. Dezember |
| 26. Dezember | nur, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt |
Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht. Für den Sonntag nennt Art. 91 keine eigenen Uhrzeiten; das Nachtfahrverbot von 22.00 bis 05.00 Uhr gilt nach Abs. 2 ohne Beschränkung auf bestimmte Wochentage. Ein Beispiel für die Regel zum 26. Dezember, nach unserer eigenen Kalenderrechnung: Am 25. Dezember 2026 ist ein Freitag, deshalb ist der 26. Dezember 2026 nach dem Wortlaut kein zusätzlicher Verbotstag. Die Daten der beweglichen Feiertage nennt die Verordnung nicht.
Ausnahmen
Art. 91a Abs. 1 VRV nimmt unter anderem aus:
- Fahrzeuge zum Personentransport,
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
- Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen,
- Fahrten von Feuerwehr, Zivilschutz, Sanität, Polizei, Zollbehörden und Militär sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen,
- Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Grundversorgung mit Postdiensten,
- Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt,
- Transporte lebender Tiere und leicht verderblicher Güter, die „innert Tagesfrist“ verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen,
- Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt,
- Fahrten für Bau und Unterhalt von Strassen, Gleisanlagen, Fernmeldeanlagen und Infrastrukturen der Energie- und Wasserversorgung sowie für die Pflege des öffentlichen Raums.
Weitere Buchstaben betreffen etwa Raupenfahrzeuge zur Pistenbereitung und bestimmte schwere Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb. Ausgenommen sind nach Abs. 2 außerdem Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen sowie Winterdiensteinsätze. Mehrere Buchstaben (d, h, i, kbis, o) gelten in dieser Fassung seit dem 1. Juli 2026. Bei den Fahrten nach Buchstaben f bis j darf nach Abs. 3 ein Viertel des Ladevolumens mit anderen Gütern aufgefüllt werden; eine Leerfahrt davor oder danach darf höchstens 30 Minuten dauern, für längere braucht es eine Bewilligung. Veteranenfahrzeuge sind nach Abs. 2bis nur vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen. Bei Fahrten im Verbot ist nach Abs. 4 jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.
Bewilligung für dringende Fahrten
Für Fahrten ohne Ausnahme sieht Art. 92 VRV Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen vor. Sie werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann, und zwar für den Transport auf kürzester Strecke. Bewilligungen gibt es nach Abs. 2 unter anderem für den Transport von Postsendungen durch Subunternehmerinnen, von Zirkus- und Theatermaterial, für verkehrsstörende Ausnahmetransporte und für Fahrten bei Veranstaltungen. Für andere Fahrten darf der Kanton Bewilligungen nur mit Zustimmung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) erteilen. Zuständig ist der Standortkanton oder der Kanton, in dem die Fahrt beginnt; die Bewilligung gilt für die ganze Schweiz.
Was ein Verstoß kostet
Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Die Ordnungsbussenverordnung (Stand am 1. August 2026) nennt für das Missachten des Nachtfahrverbots in Anhang 1 Ziffer 332:
| Dauer der Fahrt im Verbot | Busse |
|---|---|
| bis eine Stunde | 100 Franken |
| mehr als eine, aber nicht mehr als zwei Stunden | 200 Franken |
Für das Sonntagsfahrverbot hat die Bussenliste keinen Eintrag, und für eine Fahrt im Nachtfahrverbot von mehr als zwei Stunden nennt Ziffer 332 keinen Betrag; eine Zahl für diese Fälle steht in keinem der gelesenen Texte. Wie das Ordnungsbussenverfahren funktioniert und was Tempo, Handy und Rotlicht kosten, steht in Bußgeldkatalog Schweiz. Alle Beiträge zum Thema Bußgeld stehen unter Bußgeld und Punkte.
Warnungen vor Kontrollen in der Schweiz
Für Warnungen vor Verkehrskontrollen gilt in der Schweiz Art. 98a Abs. 3 SVG, auch für Apps: Mit Busse wird bestraft, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt, wer eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird, oder wer Geräte, die nicht primär zur Warnung bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Das ist eine Zusammenfassung amtlicher Texte, keine Rechtsberatung.
Quellen
- Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Fedlex, Bund der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Stand am 1. Oktober 2026)
- Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Fedlex (Stand am 1. Juli 2026)
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41), Fedlex (Stand am 1. Oktober 2026)
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Fedlex (Stand am 1. August 2026)
Quellen gelesen am 17. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wann dürfen Lkw in der Schweiz nicht fahren?
Nachts von 22.00 bis 05.00 Uhr und an allen Sonntagen sowie an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August und Weihnachten; der 26. Dezember zählt, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt (Art. 91 VRV).
Gilt das Fahrverbot auch für Lieferwagen und Wohnmobile?
Art. 91 VRV nennt schwere Motorwagen über 3.500 kg, Sattelmotorfahrzeuge über 5 t und Fahrzeuge mit Anhänger über 3,5 t. Lieferwagen sind nach Art. 11 VTS leichte Motorwagen. Wohnmotorwagen stellt Art. 11 VTS den Personentransportmotorwagen gleich, und Fahrzeuge zum Personentransport nimmt Art. 91a VRV aus.
Was kostet ein Verstoß gegen das Nachtfahrverbot?
Die Ordnungsbussenverordnung nennt für das Missachten des Nachtfahrverbots 100 Franken bis zu einer Stunde und 200 Franken bei mehr als einer, aber nicht mehr als zwei Stunden (Anhang 1 Ziffer 332). Für das Sonntagsfahrverbot enthält die Bussenliste keinen Eintrag.
Gibt es Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot?
Ja, unter anderem für Transporte frischer Lebensmittel mit Verbrauchsfrist von höchstens 30 Tagen, lebender Tiere, leicht verderblicher Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen, und für Fahrten der Post, der Feuerwehr und der Polizei (Art. 91a VRV).
Wer erteilt eine Bewilligung für eine Fahrt im Verbot?
Nach Art. 92 VRV der Standortkanton oder der Kanton, in dem die Fahrt beginnt, mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Voraussetzung ist, dass die Fahrt dringend ist und nicht durch organisatorische Maßnahmen oder ein anderes Verkehrsmittel vermieden werden kann.