Unterwegs im Ausland

Italien: Lkw-Fahrverbot 2026 mit Zeiten, Ausnahmen und Strafe

Wann Lkw über 7,5 t in Italien 2026 nicht fahren dürfen: Sonntage, Feiertage, Sommer-Samstage, Regeln für die Grenze, Ausnahmen und Strafe nach Art. 6 CdS.

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In Italien dürfen Lkw über 7,5 t außerhalb von Ortschaften an Sonntagen, Feiertagen und weiteren Tagen des Jahreskalenders nicht fahren. Der Kalender für 2026 steht im Ministerialdekret Nr. 325 vom 12. Dezember 2025: sonntags von 9 bis 22 Uhr, von Juni bis September von 7 bis 22 Uhr, dazu einige Samstage und Freitage im Sommer. Für den Fahrer eines Güterfahrzeugs nennt Art. 6 Abs. 12 des Codice della Strada bei einem Verstoß 430 bis 1.731 Euro und die Aussetzung des Führerscheins für ein bis vier Monate. Kommt das Fahrzeug mit Unterlagen zur Fahrt aus dem Ausland, beginnt das Verbot vier Stunden später. Hier stehen Geltungsbereich, Zeiten, Ausnahmen und Strafe nach den Texten vom 17. Oktober 2026.

Wer vom Fahrverbot betroffen ist

Nach Art. 1 regelt das Dekret die Fahrverbote für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 7,5 t höchstzulässiger Gesamtmasse auf Straßen außerhalb von Ortschaften („strade extraurbane“). Nach Absatz 3 gilt der Kalender auch für außergewöhnliche Fahrzeuge und Transporte, selbst wenn sie keine Güter befördern. Nicht erfasst sind nach Absatz 6 Sattelzugmaschinen, die allein fahren, auf dem Rückweg zum Betriebssitz oder auf dem Weg zum Ankuppeln eines Sattelanhängers. Pkw nennt das Dekret nicht.

Eine Ausnahme für Autobahnen sieht das Dekret nicht vor; bei zwei Ausnahmen in Art. 7 Abs. 4 (Fahrt zur Hauptuntersuchung, Rückfahrt zum Betriebssitz oder Wohnort) verbietet es ausdrücklich Autobahnabschnitte.

Die Zeiten 2026

Art. 2 verweist auf den Kalender im Allegato A, der nur für 2026 gilt; das Ministerium meldete das Dekret am 30. Dezember 2025. Zusammengefasst:

TageVerbot
Sonntage von Januar bis Mai und von Oktober bis Dezember9 bis 22 Uhr
Sonntage von Juni bis September7 bis 22 Uhr
Samstage 4., 11., 18. und 25. Juli sowie 22. und 29. August8 bis 16 Uhr
Freitage 24. und 31. Juli sowie 7. und 14. August16 bis 22 Uhr
Samstage 1. und 8. August8 bis 22 Uhr
Samstag 15. August7 bis 22 Uhr

Dazu kommen Feiertage und Tage davor und danach mit eigenen Zeiten:

TagVerbot
Donnerstag 1. Januar9 bis 22 Uhr
Montag 5. Januar16 bis 22 Uhr
Dienstag 6. Januar9 bis 22 Uhr
Freitag 3. April14 bis 22 Uhr
Samstag 4. April9 bis 16 Uhr
Montag 6. April9 bis 22 Uhr
Dienstag 7. April9 bis 14 Uhr
Samstag 25. April, Freitag 1. Mai9 bis 22 Uhr
Samstag 30. Mai9 bis 14 Uhr
Dienstag 2. Juni7 bis 22 Uhr
Dienstag 8. Dezember, Freitag 25. und Samstag 26. Dezember9 bis 22 Uhr

Für den Rest von 2026 bleiben damit alle Sonntage ab dem 18. Oktober sowie der 8., 25. und 26. Dezember, jeweils von 9 bis 22 Uhr. Der Kalender für 2027 gehört zu einem späteren Dekret.

Aus dem Ausland, ins Ausland

Art. 3 verschiebt die Zeiten für Fahrzeuge mit geeigneten Unterlagen:

  • Aus dem Ausland. Mit Unterlagen zur Herkunft der Fahrt und zum Ziel der Ladung beginnt das Verbot vier Stunden später. Fährt der Fahrer allein und endet seine tägliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nach dem Beginn des Verbots, zählen die vier Stunden vom Ende der Ruhezeit.
  • Ins Ausland. Mit Unterlagen zum Ziel der Ladung endet das Verbot zwei Stunden früher.
  • Bedingung. Nach Art. 1 Abs. 4 gilt die Verschiebung nur, wenn die Einreise aus dem Ausland am Verbotstag erfolgt.

Eigene Rechnung für einen Sonntag von 9 bis 22 Uhr: Aus dem Ausland ist die Fahrt ab 13 Uhr möglich, ins Ausland bis 20 Uhr; bei 7 bis 22 Uhr im Sommer ab 11 Uhr und bis 20 Uhr. Ohne Unterlagen gilt die volle Zeit.

Ausnahmen und Genehmigung

Art. 7 und 8 nennen unter anderem diese Ausnahmen:

  • Behörden und Dienste. Polizei, Streitkräfte, Feuerwehr, Zivilschutz, Rotes Kreuz, öffentliche Gebietskörperschaften, dazu Dienste wie Wasser, Gas und Strom, Müllabfuhr, Post und Rundfunk.
  • Fahrzeugarten. Tankwagen für Wasser zum Hausgebrauch, Frischmilch und flüssige oder gasförmige Brennstoffe für die Verteilung, Fahrzeuge mit Futtermitteln für Nutztiere sowie landwirtschaftliche Maschinen, Letztere aber nicht auf Autobahnen und Hauptstraßen außerorts (Straßen vom Typ A und B).
  • Waren. Zeitungen, medizinische Produkte, verderbliche Lebensmittel im ATP-Regime, frisches Obst, Gemüse, Schnittblumen und bestimmte lebende Tiere, jeweils unter den Bedingungen des Textes.
  • Kennzeichnung. Für einen Teil dieser Fahrzeuge verlangt das Dekret ein grünes Schild von 0,50 m mal 0,40 m mit dem kleinen Buchstaben „d“ an beiden Seiten und hinten.

Darüber hinaus kann die Präfektur nur in den Fällen, die Art. 9 abschließend aufzählt, eine Genehmigung erteilen, etwa für Messen und Märkte oder für Fahrzeuge aus dem Ausland auf dem Weg zu Abstellflächen an der Grenze. Der Antrag geht mindestens zehn Tage vor der Abfahrt in der Regel an die Präfektur der Abfahrtsprovinz; für Fahrzeuge aus dem Ausland kann er an die der Grenzprovinz gehen, auch durch Auftraggeber, Empfänger oder eine Agentur (Art. 10). Genehmigte Fahrzeuge führen ein grünes Schild mit dem Buchstaben „a“.

Für Gefahrgut der ADR-Klassen 1 und 7 gilt nach Art. 12 ein eigenes Verbot für jede Menge, unabhängig von der Masse. Es gilt an den Tagen des Kalenders und zusätzlich an jedem Samstag von 8 bis 24 Uhr und jedem Sonntag von 0 bis 24 Uhr zwischen dem 23. Mai und dem 6. September 2026.

Was ein Verstoß kostet

Nach Art. 6 Abs. 1 des Codice della Strada kann der Präfekt an Feiertagen und an weiteren Tagen eines Kalenders, den der Verkehrsminister per Dekret festlegt, den Verkehr von Fahrzeugen zur Güterbeförderung verbieten; auf diesen Absatz stützt sich das Dekret (Art. 1). Absatz 12 trifft den, der Anordnungen zur Aussetzung des Verkehrs nach den Absätzen 1 und 3 nicht befolgt (Absatz 3 ist aufgehoben). Begeht der Fahrer eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung den Verstoß, nennt der Text 430 bis 1.731 Euro, dazu die Aussetzung der Fahrerlaubnis und der Zulassungsbescheinigung („carta di circolazione“) für ein bis vier Monate. Nach Absatz 15 untersagt der Kontrolleur dem Fahrer die Weiterfahrt, bis das Fahrverbot („divieto di circolazione“) abgelaufen ist; hält er sich nicht daran, beträgt die Aussetzung der Fahrerlaubnis zwei bis sechs Monate.

Diese Beträge zeigt Normattiva am 17. Oktober 2026. Nach Art. 195 Abs. 3 werden sie alle zwei Jahre an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Anpassung ist für 2023 bis 2026 ausgesetzt; das Dekret für die Beträge ab 1. Januar 2027 soll bis zum 1. Dezember 2026 ergehen. Wie das italienische Bußgeldsystem sonst aussieht, erklärt der Beitrag Bußgeld in Italien.

Gilt heute ein Verbot?

Ob an einem Tag gefahren werden darf, klärst du mit drei Fragen: Steht der Tag im Allegato A? Fährst du ein Fahrzeug zur Güterbeförderung über 7,5 t außerhalb von Ortschaften? Greift eine Erleichterung nach Art. 3 oder eine Ausnahme nach Art. 7 und 8? Über den Brenner kommen die Regeln aus dem Beitrag zum Lkw-Fahrverbot in Österreich dazu; die Strecke beschreibt Autobahn Brenner. Wie Deutschland und Frankreich es regeln, erklären die Beiträge Fahrverbot für Lkw in Deutschland und Lkw-Fahrverbot in Frankreich.

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Quellen

Quellen gelesen am 17. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wann gilt das Lkw-Fahrverbot in Italien am Sonntag?

Nach dem Kalender 2026 sonntags von 9 bis 22 Uhr, von Juni bis September von 7 bis 22 Uhr. Es gilt für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 7,5 t höchstzulässiger Gesamtmasse außerhalb von Ortschaften.

Gilt das Fahrverbot auch für Lkw aus Deutschland?

Ja, mit Erleichterungen: Mit Unterlagen zu Herkunft und Ladungsziel beginnt das Verbot für Fahrzeuge aus dem Ausland vier Stunden später und endet für Fahrzeuge ins Ausland zwei Stunden früher (Art. 3).

Was kostet ein Verstoß gegen das Fahrverbot?

Art. 6 Abs. 12 Codice della Strada nennt für Fahrer von Güterfahrzeugen 430 bis 1.731 Euro und die Aussetzung von Führerschein und Zulassung für ein bis vier Monate (Normattiva, 17. Oktober 2026).

Darf frische Ware auch sonntags fahren?

Ja, wenn es nur solche Waren lädt. Art. 8 nimmt unter anderem verderbliche Lebensmittel im ATP-Regime sowie frisches Obst, Gemüse und Schnittblumen aus, die schnell vom Erzeuger zu Lager oder Verkauf müssen. Diese Fahrzeuge brauchen das grüne Schild mit dem kleinen Buchstaben d.

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