Der Bußgeldkatalog der Schweiz heißt Bussenliste: Die Bussenliste 1 im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV) nennt für Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) feste Beträge in Franken, die im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren gelten; eine Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken. Wer bei Tempo, Handy am Steuer oder Rotlicht erwischt wird, findet seinen Tatbestand dort. Die Fassung ist „Stand am 1. August 2026“, gelesen am 16. Oktober 2026 auf der Plattform Fedlex des Bundes.
So funktioniert das Ordnungsbussenverfahren
Das Ordnungsbussengesetz (OBG) legt fest, wann eine Übertretung mit einer Ordnungsbusse erledigt wird. Das Verfahren gilt nur, wenn der Tatbestand in der Liste steht (Art. 1 Abs. 2). Es gilt auch für Verstöße, die eine automatische Überwachungsanlage feststellt, die die Anforderungen des Messgesetzes erfüllt (Art. 3 Abs. 2). Es gilt nicht, wenn jemand gefährdet oder verletzt wurde oder Schaden entstand, oder wenn zusätzlich ein Verstoß vorliegt, der nicht in der Liste steht (Art. 4 Abs. 3). Mehrere gleichzeitig begangene Übertretungen werden nach Art. 5 Abs. 1 zusammengezählt; liegt die Gesamtbusse über 600 Franken, geht alles ins ordentliche Strafverfahren.
Wer angehalten wird, kann die Busse sofort zahlen und bekommt eine Quittung ohne Namen, oder er zahlt innerhalb von 30 Tagen (Art. 6 Abs. 1). Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und nicht sofort zahlt, muss den Betrag hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit leisten (Art. 10 Abs. 1). Wird der Fahrer nicht angetroffen, trifft die Busse nach Art. 7 den Halter; er hat 30 Tage Zeit. Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 12).
Bußgeldkatalog der Schweiz beim Tempo: Ziffer 303
Die Liste staffelt nach Straße und Überschreitung, und zwar „nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit“:
| Überschreitung | Innerorts | Außerorts und Autostraßen | Autobahn |
|---|---|---|---|
| 1 bis 5 km/h | 40 Franken | 40 Franken | 20 Franken |
| 6 bis 10 km/h | 120 Franken | 100 Franken | 60 Franken |
| 11 bis 15 km/h | 250 Franken | 160 Franken | 120 Franken |
| 16 bis 20 km/h | keine Zeile | 240 Franken | 180 Franken |
| 21 bis 25 km/h | keine Zeile | keine Zeile | 260 Franken |
Der Sicherheitsabzug steht in Art. 8 der ASTRA-Verordnung VSKV-ASTRA. Bei Radarmessungen werden vom abgerundeten Messwert 5 km/h bis 100 km/h Messwert abgezogen, 6 km/h von 101 bis 150 und 7 km/h ab 151; bei Lasermessungen 3, 4 und 5 km/h. Für Kurven und mobile Messungen nennt der Artikel eigene Werte. Ein Beispiel in eigener Rechnung: Ein Radar misst innerorts 66 km/h bei erlaubten 50. Nach dem Abzug von 5 km/h bleiben 61, also 11 km/h zu viel, und die Liste nennt 250 Franken. Wie Deutschland den Messwert behandelt, erklärt der Beitrag wie viel vom Messwert abgezogen wird.
Mehr als die Liste nennt
Über den obersten Stufen enthält die Bussenliste keine Zeile. Dann ist das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 1 Abs. 2 OBG nicht anwendbar; es kommt zum ordentlichen Strafverfahren, in dem die Behörde den Fall beurteilt. Art. 90 SVG ordnet das ein: Absatz 1 Busse für Verkehrsregelverstöße, Absatz 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei grober Verletzung mit ernstlicher Gefahr. Absatz 3 nennt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren für vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern; nach Absatz 3ter kann bei Tätern ohne entsprechende Verurteilung in den letzten zehn Jahren auch Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. Eine besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit liegt nach Absatz 4 vor bei einer Überschreitung um mindestens 40 km/h, wo höchstens 30 gilt, um mindestens 50 km/h, wo höchstens 50 gilt, um mindestens 60 km/h, wo höchstens 80 gilt, und um mindestens 80 km/h, wo mehr als 80 gilt.
Weitere häufige Ordnungsbussen
| Verstoß | Ziffer | Franken |
|---|---|---|
| Lichtsignal nicht beachtet | 309.1 | 250 |
| Telefon ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt | 311 | 100 |
| Sicherheitsgurt als Fahrer nicht getragen | 312.1 | 60 |
| Kind unter 12 Jahren ungesichert mitgeführt | 312.2 | 60 |
| Stoppsignal nicht vollständig angehalten (Rollstopp) | 308 | 60 |
| Rechtsüberholen durch Ausschwenken auf Autobahnen und Autostraßen | 314.3 | 250 |
| Unzulässiges Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostraßen | 314.5 | 200 |
| Parkieren auf einem Fussgängerstreifen, bis 60 Minuten | 214.1 | 120 |
| Halten auf einem Fussgängerstreifen | 214.2 | 80 |
| Parkieren auf dem Trottoir ohne 1,5 m freien Raum, wo kein Signal es erlaubt, bis 60 Minuten | 228.1 | 120 |
Zum Parkieren nennt die Liste weitere Zeilen, etwa im signalisierten Halteverbot (Ziffer 230: 120 Franken beim Parkieren bis 60 Minuten, 80 beim Halten). Die Busse ohne Vignette steht nicht in der Bussenliste 1, sondern in der Bussenliste 2 (Anhang 2, Ziffer 6001, Nationalstrassenabgabegesetz): 200 Franken. Kauf und Preis erklärt der Beitrag Vignette Schweiz. Für Lastwagen nennt die Bussenliste 1 auch das Missachten des Nachtfahrverbots (Ziffer 332: 100 Franken bis eine Stunde, 200 Franken bis zwei Stunden); wann Nacht- und Sonntagsfahrverbot gelten, steht in Lkw-Fahrverbot in der Schweiz. Für den Gotthard lohnt der Blick in den Beitrag Stau am Gotthard.
Warnungen vor Kontrollen
Art. 98a SVG bestraft mit Busse, wer Geräte zur Erschwerung der behördlichen Kontrolle unter anderem mitführt oder verwendet, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen warnt, und wer ein Gerät, das nicht primär dazu bestimmt ist, zu solchen Warnzwecken verwendet. Ein Handy mit einer Warn-App ist ein solches Gerät. In schweren Fällen ist die Strafe nach Abs. 4 Geldstrafe.
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Quellen
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Stand am 1. August 2026, Anhang 1 Bussenliste 1, Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft
- Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1), Stand am 1. Januar 2025, Fedlex
- Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Stand am 1. Juli 2026, Fedlex
- Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1), Stand am 1. Januar 2022, Fedlex
Quellen gelesen am 16. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz einen Bußgeldkatalog?
Ja, unter dem Namen Ordnungsbussenverordnung (OBV). Ihr Anhang 1 listet Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit festen Franken-Beträgen; eine Ordnungsbusse beträgt nach Art. 1 Abs. 4 OBG höchstens 300 Franken.
Wie viel kostet es in der Schweiz, zu schnell zu fahren?
Innerorts sind es 40 Franken bei 1 bis 5 km/h, 120 bei 6 bis 10 und 250 bei 11 bis 15 km/h zu viel. Außerorts reicht die Liste bis 20 km/h (240 Franken), auf Autobahnen bis 25 km/h (260 Franken). Gerechnet wird mit dem Wert nach dem Sicherheitsabzug.
Was passiert, wenn ich mehr als die Liste nennt zu schnell fahre?
Dann gibt es keine Ordnungsbusse (Art. 1 Abs. 2 OBG), sondern ein ordentliches Strafverfahren. Bei besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit nennt Art. 90 Abs. 3 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe; Abs. 3ter lässt in bestimmten Fällen auch Geldstrafe zu.
Muss ich die Busse als Tourist sofort bezahlen?
Nach Art. 6 OBG kannst du sofort oder innerhalb von 30 Tagen zahlen. Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und nicht sofort bezahlt, muss den Betrag aber hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit leisten (Art. 10 Abs. 1); nach Ablauf der Frist wird er mit der Busse verrechnet (Abs. 2).