Ratgeber

Bußgeldkatalog Alkohol: Bußgeld, Fahrverbot und Punkte ab 0,5 Promille

Alkohol am Steuer: Was Nr. 241 des Bußgeldkatalogs bei 0,5 Promille kostet, wie Wiederholung und Probezeit zählen und wo die Straftat nach § 316 StGB beginnt.

BlitzBuddy8 Min. Lesezeit
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Wer mit 0,5 Promille oder mehr (0,25 mg/l in der Atemluft) ein Kraftfahrzeug führt und damit keine Straftat begeht, zahlt nach Nr. 241 des Bußgeldkatalogs 500 Euro, bekommt zwei Punkte und in der Regel einen Monat Fahrverbot. Mit früheren Eintragungen im Fahreignungsregister sind es 1.000 oder 1.500 Euro und drei Monate. Stand der Bußgeldkatalog-Verordnung: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236. Wo die Straftat beginnt, steht weiter unten.

Die Grenze im Gesetz: § 24a StVG

§ 24a Abs. 1 StVG macht es zur Ordnungswidrigkeit, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, „obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt“. Die Geldbuße kann nach Abs. 3 bis zu 3.000 Euro betragen. Abs. 2a betrifft Fahrer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum, die dazu Alkohol trinken oder unter Alkoholwirkung losfahren: bis zu 5.000 Euro, ohne Promillegrenze.

Was der Bußgeldkatalog bei Alkohol vorsieht

Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus und, weil die Nummern 241 bis 243b in Abschnitt I stehen, von Fahrlässigkeit (§ 1 Abs. 2 BKatV). Bei Vorsatz wird ein Regelsatz über 55 Euro verdoppelt (§ 3 Abs. 4a). Eintragungen im Fahreignungsregister zählen nur, wo eine Nummer es bestimmt (§ 3 Abs. 1), so bei 241.1, 241.2, 243a.1 und 243a.2: gemeint sind frühere Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB.

TatbestandNr.BußgeldFahrverbotPunkte
0,5 Promille oder 0,25 mg/l241500 Euro1 Monat2
mit einer früheren Entscheidung241.11.000 Euro3 Monate2
mit mehreren früheren Entscheidungen241.21.500 Euro3 Monate2
3,5 ng/ml THC und dazu Alkohol243a1.000 Euro1 Monat2
mit einer oder mehreren früheren Entscheidungen243a.1, 243a.21.500 oder 2.000 Euro3 Monate2
Probezeit oder unter 21, Alkohol am Steuer243b250 Eurokeines1

Die Punkte stehen in Anlage 13 FeV (Nr. 2.2.1, 2.2.1a, 3.1.1); wie sie zählen, erklärt wie viele Punkte man in Flensburg haben darf.

Fahrverbot bei Alkohol: die Regel, nicht die Ausnahme

Bei anderen Ordnungswidrigkeiten „kann“ ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a dagegen „ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen“ (Satz 2), mit der Dauer aus dem Katalog (§ 4 Abs. 3 BKatV). Wird „ausnahmsweise“ davon abgesehen, soll das Bußgeld angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4); mehr dazu in Fahrverbot in Geldstrafe umwandeln.

Wirksam wird das Fahrverbot, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Abs. 3 verschiebt das auf spätestens vier Monate, wenn in den zwei Jahren vor der Tat keine Entscheidung über ein Fahrverbot rechtskräftig wurde und bis zur Bußgeldentscheidung auch keine rechtskräftig wird. Weil Abs. 3 auf die „Entscheidung nach Absatz 1“ verweist und Absatz 1 in Satz 2 auch § 24a umfasst, gilt das nach unserer Lesart auch beim Fahrverbot wegen Alkohol. Mehr in Fahrverbot: wann es droht und wie lange es dauert.

Wann es keine Ordnungswidrigkeit mehr ist

Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, gilt nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz. Die Straftaten:

  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB. Strafbar ist, wer ein Fahrzeug führt, „obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auch bei Fahrlässigkeit.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB. Werden dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei fahrlässig verursachter Gefahr bis zu zwei Jahre (Abs. 3).

Einen Promillewert nennt § 316 nicht. Die Grenze von 1,1 Promille stammt aus der Rechtsprechung: Der Grenzwert, „von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist“, gilt nach dem Bundesgerichtshof „für alle Kraftfahrer“, und für Kraftfahrzeuge „beansprucht“ der Grenzwert von 1,1 ‰ Geltung (Beschluss vom 13. April 2023, 4 StR 439/22, mit Verweis auf 4 StR 297/90 vom 28. Juni 1990). Die Kampagne „Runter vom Gas“ von Bundesverkehrsministerium und Deutschem Verkehrssicherheitsrat (Seite vom 31. Juli 2026) nennt ab 0,3 Promille bei einem Unfall Geld- oder Freiheitsstrafen, Führerscheinentzug und drei Punkte; diesen Wert enthält keines der hier gelesenen Gesetze.

Führerschein weg, Sperre, Punkte

Ergibt sich aus einer Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs, dass jemand dazu ungeeignet ist, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB); bei § 315c und § 316 ist er nach Abs. 2 „in der Regel als ungeeignet“ anzusehen. Zugleich darf „für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, in bestimmten Fällen auch für immer (§ 69a Abs. 1 Satz 2). Unterbleibt die Entziehung, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB in der Regel ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten anzuordnen. Anlage 13 FeV gibt für § 316 und § 315c drei Punkte bei Entziehung oder isolierter Sperre (Nr. 1.5 und 1.8), sonst zwei (Nr. 2.1.5 und 2.1.8).

MPU und Probezeit

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem an, wenn „wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden“ oder ein Fahrzeug bei 1,6 Promille oder mehr (0,8 mg/l Atemluft) geführt wurde. Verstöße allein gegen § 24c StVG zählen bei den wiederholten Zuwiderhandlungen nicht (Satz 2).

In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag verbietet § 24c StVG, als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter dessen Wirkung anzutreten. Der Katalog nennt 250 Euro; was die Probezeit sonst auslöst, steht in in der Probezeit geblitzt.

Was BlitzBuddy zeigt

In Deutschland zeigt BlitzBuddy feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrem genauen Ort. Für Blitzerwarnungen gilt § 23 Abs. 1c StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören; bei anderen technischen Geräten, die auch dazu verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Funktionen nicht verwendet werden. Während der Fahrt darfst du die Warnungen von BlitzBuddy deshalb nicht nutzen und kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Mehr dazu unter Bußgeld und Punkte und im Bußgeldkatalog mit Tempo-Tabelle. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Quellen

Quellen gelesen am 17. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei Alkohol am Steuer?

Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemluft nennt Nr. 241 des Bußgeldkatalogs 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Mit einer früheren Entscheidung im Fahreignungsregister sind es 1.000 Euro und drei Monate, mit mehreren 1.500 Euro. Die Sätze gelten für Fahrlässigkeit.

Gibt es bei Alkohol am Steuer immer ein Fahrverbot?

In der Regel ja. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei einer Geldbuße nach § 24a „in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen“; die Dauer nennt § 4 Abs. 3 BKatV.

Wie viel Alkohol darf man in der Probezeit trinken?

Keinen. § 24c StVG verbietet in der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag, als Führer eines Kraftfahrzeugs Alkohol zu trinken oder unter dessen Wirkung loszufahren. Nr. 243b nennt 250 Euro und einen Punkt.

Ab wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?

Nach § 316 StGB, wenn jemand infolge alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen; einen Promillewert nennt der Paragraf nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten Kraftfahrer ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig (4 StR 439/22).

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