Wer als Kraftfahrzeugführer bei Rot über die Ampel fährt, zahlt nach dem Bußgeldkatalog 90 Euro und bekommt einen Punkt (Nr. 132). Dauerte die Rotphase schon länger als eine Sekunde, sind es 200 Euro, zwei Punkte und in der Regel ein Monat Fahrverbot (Nr. 132.3). Mit Gefährdung steigt der Satz dann auf 320 Euro, mit Sachbeschädigung auf 360 Euro. Radfahrer zahlen 60 Euro, Fußgänger 5 Euro. Hier stehen alle Stufen mit Punkten und Fahrverbot, auch für Radfahrer, Fußgänger und den Grünpfeil. Grundlage ist der Katalog in der Fassung der Änderung vom 12. August 2026, wie ihn gesetze-im-internet.de am 11. Oktober 2026 zeigt.
Bußgeld bei roter Ampel: die Stufen für Kraftfahrzeugführer
Nr. 132 gilt für Kraftfahrzeugführer, die außerhalb des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil ein rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgen. Weil Gefährdung und Sachbeschädigung schon im jeweiligen Tatbestand stehen, wird der Regelsatz nicht zusätzlich nach Tabelle 4 des Anhangs erhöht (§ 3 Abs. 3 BKatV).
| Nr. | Verstoß | Regelsatz | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---|---|---|---|
| 132 | Rotes Licht nicht befolgt | 90 Euro | 1 | keins |
| 132.1 | mit Gefährdung | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.2 | mit Sachbeschädigung | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.3 | Rotphase schon länger als 1 Sekunde | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.3.1 | länger als 1 Sekunde, mit Gefährdung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.3.2 | länger als 1 Sekunde, mit Sachbeschädigung | 360 Euro | 2 | 1 Monat |
Den einen Punkt für Nr. 132 nennt Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nr. 3.2.19, die zwei Punkte für die übrigen Zeilen unter Nr. 2.2.8. Das Regelfahrverbot steht in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV; wann es beginnt und wie lange es dauert, erklärt der Beitrag Fahrverbot nach § 25 StVG. Ab wie vielen Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird, steht unter wie viele Punkte man in Flensburg haben darf.
Was die eine Sekunde bedeutet
Nr. 132.3 knüpft an die Dauer der Rotphase an: „bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens“. Der Katalog führt sie als Unterzeile von Nr. 132 mit eigenem Regelsatz und Regelfahrverbot; sie nennt nur das Wechsellichtzeichen, also die normale Ampel. Wie ein Rotlichtblitzer die Rotzeit ermittelt und welche Toleranzen die PTB dabei berücksichtigt, beschreibt der Beitrag Ampel-Blitzer bei Rot.
Ein eigener Tatbestand steht unter Nr. 150: Wer trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) hält und dadurch einen anderen gefährdet, zahlt 70 Euro und bekommt einen Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.2.20).
Radfahrer und Fußgänger
Wer ein Rad fährt, hat nach § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten; auf Radverkehrsführungen gelten davon abweichend die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr. Nr. 132a gilt „als Radfahrer oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs“, ebenfalls außerhalb des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil:
- Nr. 132a: 60 Euro; mit Gefährdung 100 Euro (132a.1), mit Sachbeschädigung 120 Euro (132a.2).
- Rotphase länger als 1 Sekunde (Nr. 132a.3): 100 Euro; mit Gefährdung 160 Euro, mit Sachbeschädigung 180 Euro.
- Zu Fuß (Nr. 130): 5 Euro, mit Gefährdung ebenfalls 5 Euro, mit Sachbeschädigung 10 Euro. Nr. 130 gilt auch, wenn man beim Überschreiten der Fahrbahn den Weg beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortsetzt.
Anlage 13 FeV führt die Nummern 132a bis 132a.3.2 unter Nr. 3.2.19 auf, also bei den Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet werden. Nr. 130 steht dort nicht.
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
Bei Rot nach rechts abbiegen darf man nur nach dem Anhalten und nur, wenn rechts neben dem roten Licht ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf dann nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen; Radfahrende dürfen, soweit sie die Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten müssen, auch aus einem Radfahrstreifen am rechten Fahrbahnrand oder einem straßenbegleitenden, nicht abgesetzten Radweg abbiegen. Eine Behinderung oder Gefährdung anderer, vor allem des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Richtung, muss ausgeschlossen sein. Ein eigenes Zeichen kann den Grünpfeil auf den Radverkehr beschränken (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO).
Der Katalog hat dafür zwei Nummern mit der Überschrift „Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil“; anders als Nr. 132 und 132a nennen sie keine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern:
- Nr. 131: aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen 15 Euro (131.1); den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 35 Euro (131.2). Anlage 13 FeV führt Nr. 131 nicht auf.
- Nr. 133: vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten 70 Euro (133.1); den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 100 Euro (133.2); den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen behindert 100 Euro (133.3.1) oder gefährdet 150 Euro (133.3.2). Diese vier Nummern stehen in Anlage 13 FeV unter Nr. 3.2.19 (ein Punkt).
Was ein Rotlichtverstoß mit Gebühr kostet
Alle Regelsätze der Nr. 132 liegen über 55 Euro, ein Verwarnungsgeld kommt dort also nicht in Frage (§ 1 Abs. 1 BKatV). Zur Geldbuße im Bescheid kommen nach § 107 OWiG eine Gebühr von fünf Prozent, mindestens 25 Euro, und 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde. Unsere Rechenbeispiele, nicht der Betrag auf deinem Bescheid: Nr. 132 ergibt 118,50 Euro, Nr. 132.3 228,50 Euro, Nr. 132.3.1 348,50 Euro. Wird ein Rotlichtverstoß vorsätzlich begangen, ist der Regelsatz zu verdoppeln, bei Nr. 132 also auf 180 Euro (§ 3 Abs. 4a BKatV). Die Beträge für Tempo und Abstand und eine Tabelle zu den Gebühren stehen unter Bußgelder beim Blitzer, wie du eine Zeile des Katalogs liest, unter Regelsätze, Punkte und Fahrverbote im Bußgeldkatalog.
Die Änderungen des Katalogs durch die Verordnung vom 30. Januar 2026 gelten erst ab dem 1. März 2027 (Art. 5 Abs. 2). Bei Nr. 131.2, 132, 133.2 und 133.3 ändern sie nur den Wortlaut, etwa „Verkehr auf Radwegfurten“ statt „Fahrradverkehr auf Radwegfurten“, nicht die Beträge.
Rotlichtblitzer und das Gesetz
Nach § 23 Abs. 1c StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bei anderen technischen Geräten dürfen die entsprechenden Funktionen nicht verwendet werden. Der Bußgeldkatalog nennt dafür 75 Euro (Nr. 247). BlitzBuddy zeigt in Deutschland nur feste Blitzer und Rotlichtblitzer; die Standorte stammen aus OpenStreetMap, von Lufop.net und aus öffentlichen Listen von Behörden. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Weitere Beiträge findest du unter Bußgeld und Punkte.
Quellen
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Volltext, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236, Bundesministerium der Justiz
- BKatV, Anlage (Bußgeldkatalog), Bundesministerium der Justiz
- BKatV, § 1, Bundesministerium der Justiz
- BKatV, § 3, Bundesministerium der Justiz
- BKatV, § 4, Bundesministerium der Justiz
- FeV, Anlage 13 (Stand: Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 236), Bundesministerium der Justiz
- StVO, § 37 (Stand: Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32), Bundesministerium der Justiz
- OWiG, § 107 (Stand: Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349), Bundesministerium der Justiz
- Verordnung vom 30. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 32 (pdf), Bundesministerium der Justiz
- StVO, § 23, Bundesministerium der Justiz
- Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende
Quellen gelesen am 11. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn man bei Rot über die Ampel fährt?
Für Kraftfahrzeugführer nennt der Bußgeldkatalog 90 Euro und einen Punkt (Nr. 132). Dauerte die Rotphase schon länger als eine Sekunde, sind es 200 Euro, zwei Punkte und in der Regel ein Monat Fahrverbot (Nr. 132.3).
Wann gibt es bei einer roten Ampel ein Fahrverbot?
Für Kraftfahrzeugführer bei Rot länger als eine Sekunde, bei Gefährdung und bei Sachbeschädigung (Nr. 132.1 bis 132.3.2). In diesen Fällen kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV in der Regel ein Fahrverbot in Betracht; der Katalog nennt einen Monat.
Was kostet es, als Radfahrer bei Rot zu fahren?
Radfahrer und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen zahlen nach Nr. 132a 60 Euro. Dauerte die Rotphase schon länger als eine Sekunde, sind es 100 Euro (Nr. 132a.3). Wer zu Fuß bei Rot geht, zahlt nach Nr. 130 5 Euro.
Darf ich ohne Grünpfeil bei Rot rechts abbiegen?
Nein. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ist das Abbiegen nach rechts bei Rot nur nach dem Anhalten erlaubt, wenn rechts neben dem roten Licht ein Schild mit grünem Pfeil angebracht ist. Wer als Kraftfahrzeugführer ohne dieses Schild bei Rot fährt, begeht einen Verstoß nach Nr. 132.
Wie viele Punkte gibt es für Rot über die Ampel?
Für Kraftfahrzeugführer einen Punkt beim einfachen Rotlichtverstoß (Nr. 132, Anlage 13 FeV Nr. 3.2.19). Zwei Punkte gibt es bei Gefährdung, Sachbeschädigung oder wenn die Rotphase schon länger als eine Sekunde dauerte (Anlage 13 FeV Nr. 2.2.8).