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Bußgeld nach einem Unfall: Was Gefährdung und Sachbeschädigung kosten

Bußgeld nach einem Unfall: Der Katalog hat keinen Unfallsatz, aber höhere Sätze bei Gefährdung und Sachbeschädigung. Mit Punkten und Grenze zum Strafrecht.

BlitzBuddy6 Min. Lesezeit
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Ein Bußgeld „für den Unfall“ kennt der Bußgeldkatalog nicht. Unter der Überschrift „Unfall“ stehen nur drei kleine Tatbestände (Nr. 125, 125.1 und 126 mit 30 bis 35 Euro). Was ein Unfall kostet, richtet sich nach dem Verstoß, der ihn ausgelöst hat, und der Satz steigt, wenn dabei jemand gefährdet oder etwas beschädigt wird. Werden Menschen verletzt oder getötet, greift das Strafgesetzbuch, nicht der Katalog. Dieser Beitrag gibt die Beträge mit dem Stand „zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236“ wieder.

Was der Katalog unter „Unfall“ führt

Nr. 125 betrifft eine am Unfall beteiligte Person, die den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO): 30 Euro, mit Sachbeschädigung nach Nr. 125.1 35 Euro. Nr. 126 (Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen waren, § 34 Abs. 3 StVO) kostet 30 Euro. Das sind Verwarnungsgelder, denn nach § 1 Abs. 1 BKatV wird bei einem Regelsatz bis 55 Euro ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben. Punkte sind dafür in Anlage 13 FeV nicht vorgesehen. Die Pflichten nach § 34 StVO und die Straftat des Wegfahrens behandelt Fahrerflucht: Strafe statt Bußgeld.

Derselbe Verstoß, teurer mit Folgen

Viele Tatbestände haben eigene Zeilen „mit Gefährdung“ und „mit Sachbeschädigung“. Vier Beispiele aus dem Katalog:

VerstoßGrundsatzmit Gefährdungmit Sachbeschädigung
Rotlicht nicht befolgt (Nr. 132)90 Euro200 Euro, 1 Monat Fahrverbot (132.1)240 Euro, 1 Monat Fahrverbot (132.2)
Elektronisches Gerät beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig benutzt (Nr. 246.1)100 Euro150 Euro, 1 Monat Fahrverbot (246.2)200 Euro, 1 Monat Fahrverbot (246.3)
Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß einzuordnen oder auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (Nr. 35)10 Euro30 Euro (35.1)35 Euro (35.2)
Abgebogen, ohne ein Fahrzeug durchfahren zu lassen (Nr. 39)40 Euro140 Euro, 1 Monat Fahrverbot (39.1)keine eigene Zeile

Die Punkte nach Anlage 13 FeV: Nr. 132 ein Punkt, Nr. 132.1 und 132.2 je zwei; Nr. 246.1 ein Punkt, Nr. 246.2 und 246.3 je zwei; Nr. 39.1 ein Punkt. Nr. 35 bis 35.2 und Nr. 39 stehen dort nicht. Wie Rotlicht im Einzelnen eingestuft wird, steht in Bußgeld Ampel Rot, die Folgen des Handys am Steuer in Geblitzt mit Handy in der Hand.

Für Tatbestände ohne eigene Zeilen gilt § 3 Abs. 3 BKatV: Regelsätze über 55 Euro erhöhen sich bei Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit das Merkmal nicht schon im Tatbestand steht. Die Tabelle nennt zum Beispiel für 100 Euro 120 Euro bei Gefährdung und 145 Euro bei Sachbeschädigung, für 150 Euro 180 und 220 Euro, für 200 Euro 240 und 290 Euro. Bei abgefahrenen Reifen (Nr. 212, 60 Euro) wären es 75 und 90 Euro; Näheres steht in Abgefahrene Reifen: Bußgeld. Was die Verordnung unter „Sachbeschädigung“ versteht, sagt sie nicht; auch die Nr. 8.2 („in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung“, 35 Euro) verwendet den Begriff, ohne ihn zu erklären.

Wenn Menschen zu Schaden kommen

Der Katalog gilt für Ordnungswidrigkeiten. Bei Verletzten oder Toten kommen Straftaten in Betracht:

  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässig verursachter Gefahr bis zu zwei Jahren, wenn zum Beispiel jemand grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB: Ein Unfallbeteiligter, der sich vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; § 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO verweist ausdrücklich darauf.

Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Anlage 13 FeV bewertet diese Straftaten mit drei Punkten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde (Nr. 1.1, 1.2, 1.5, 1.7 und 1.10). Ohne Entziehung sind es für § 315c und § 142 zwei Punkte (Nr. 2.1.5 und 2.1.7). Bei fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung gibt es zwei Punkte nur, wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (Nr. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.10).

Was die Texte nicht regeln

Wer den Schaden bezahlt, wie die Schuld verteilt wird und was die Versicherung übernimmt, steht weder in der Straßenverkehrs-Ordnung noch im Bußgeldkatalog noch im Strafgesetzbuch. Diese Fragen gehören zur Haftung und zum Versicherungsrecht; dieser Beitrag behandelt sie nicht. Eine Zahl für „typische“ Bußgelder nach Unfällen nennen die Texte ebenfalls nicht, nur die Sätze der einzelnen Tatbestände.

Was BlitzBuddy zeigt

In Deutschland zeigt BlitzBuddy feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrem genauen Ort und dein Tempo neben dem Limit. Für Blitzerwarnungen gilt § 23 Abs. 1c StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören; bei anderen technischen Geräten, die auch dazu verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Funktionen nicht verwendet werden. Du darfst die Warnungen von BlitzBuddy deshalb während der Fahrt nicht nutzen und kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Weitere Beiträge stehen unter Bußgeld und Punkte, die Tempo-Stufen im Bußgeldkatalog mit Tempo-Tabelle. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Quellen

Quellen gelesen am 17. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Gibt es ein Bußgeld, wenn ich einen Unfall verursache?

Der Bußgeldkatalog hat keinen Tatbestand „Unfall“. Es zählt der Verstoß, der dazu geführt hat, etwa eine Vorfahrtverletzung. Eigene Nummern gibt es nur für Pflichten danach: Nr. 125 (30 Euro), 125.1 mit Sachbeschädigung (35 Euro) und Nr. 126 (30 Euro).

Was bedeutet „mit Sachbeschädigung“ im Bußgeldkatalog?

Es ist ein Merkmal, das bei vielen Tatbeständen den Regelsatz erhöht, zum Beispiel bei Rotlicht von 90 auf 240 Euro (Nr. 132.2). Die Verordnung definiert den Begriff nicht; bei Regelsätzen über 55 Euro regelt § 3 Abs. 3 BKatV mit Tabelle 4 die Erhöhung.

Wann wird ein Unfall zur Straftat?

Etwa bei fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB, bis drei Jahre oder Geldstrafe), fahrlässiger Tötung (§ 222, bis fünf Jahre), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142, bis drei Jahre). Dann gilt das Strafrecht, nicht der Katalog.

Gibt es Punkte nach einem Unfall?

Nicht für den Unfall als solchen. Punkte hängen am Tatbestand nach Anlage 13 FeV: Straftaten bringen drei bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre, sonst zwei (bei fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nur mit angeordnetem Fahrverbot); bei Ordnungswidrigkeiten je nach Nummer keinen bis zwei.

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