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TÜV abgelaufen: Bußgeld nach Monaten, Punkt und Prüfplakette

Bußgeld bei abgelaufenem TÜV: Pkw ab mehr als 2 Monaten 15, 25 oder 60 Euro, ab mehr als 8 Monaten ein Punkt. Dazu Plakette lesen und Nr. 186 im Katalog.

BlitzBuddy7 Min. Lesezeit
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Ist der TÜV abgelaufen, hängt das Bußgeld davon ab, wie weit der Termin überschritten ist. Für einen Pkw nennt der Bußgeldkatalog 15 Euro bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten, 25 Euro bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten und 60 Euro bei mehr als 8 Monaten; in dieser letzten Stufe kommt ein Punkt dazu (Nr. 186.2). Für die ersten 2 Monate führt der Katalog bei Pkw keinen Regelsatz auf. „TÜV“ heißt im Gesetz Hauptuntersuchung (HU), und der Katalog richtet sich an den Halter. Hier stehen alle Stufen, wie du an der Plakette den Termin abliest und was zu den Beträgen dazukommt. Grundlage ist der Bußgeldkatalog, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2026, wie gesetze-im-internet.de ihn am 16. Oktober 2026 zeigt.

TÜV abgelaufen: Bußgeld nach Monaten

Nr. 186 des Katalogs gilt für den, der „als Halter“ ein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt hat. Die Stufen zählen, um wie viele Monate der Vorführtermin überschritten wurde. Pkw fallen unter Nr. 186.2 („bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen“):

Überschreitung des TerminsPkw (Nr. 186.2)Fahrzeuge mit Sicherheitsprüfung (Nr. 186.1)
bis zu 2 Monatekein Regelsatz im Katalog15 Euro (186.1.1)
mehr als 2 bis zu 4 Monate15 Euro (186.2.1)25 Euro (186.1.2)
mehr als 4 bis zu 8 Monate25 Euro (186.2.2)60 Euro (186.1.3)
mehr als 8 Monate60 Euro (186.2.3)75 Euro (186.1.4)

Die rechte Spalte betrifft Fahrzeuge, die nach Nr. 2.1 der Anlage VIII zur StVZO zusätzlich in bestimmten Abständen eine Sicherheitsprüfung brauchen, etwa Kraftomnibusse. Ein Fahrverbot nennt der Katalog bei diesen Nummern nicht. Für Pkw fehlt in Nr. 186.2 die Zeile „bis zu 2 Monate“; ordnungswidrig ist die verspätete Vorführung nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO aber schon nach Ablauf des Monats auf der Plakette (Anlage VIII Nr. 3.1.2).

So liest du den Termin an der Plakette

Die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen zeigt den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur Hauptuntersuchung muss. Nach Anlage IX zur StVZO bezeichnet die oberste Zahl am Rand den Monat, im Mittelkreis stehen die letzten beiden Ziffern des Jahres. Die Farbe folgt dem Jahr der nächsten Hauptuntersuchung: 2008 blau, dann gelb, braun, rosa, grün, orange, danach von vorn. Daraus ergibt sich rechnerisch: 2026 blau, 2027 gelb, 2028 braun.

Nach Anlage VIII Nr. 3.1.2 musst du das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats vorführen, den die Plakette nachweist. Zeigt sie oben die 10 und im Kreis die 26, ist der letzte Tag also der 31. Oktober 2026. Die Plakette wird mit Ablauf dieses Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO). Wie die Monate der Überschreitung danach gezählt werden, regelt die Verordnung nicht.

Punkt, Probezeit und Eintrag

Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet unter Nr. 3.5.1 („die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger“) die Nummern 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3 und 187a mit einem Punkt. Für einen Pkw bringt also erst die Stufe über 8 Monate einen Punkt. Das KBA führt dieselben Nummern mit einem Punkt und der Kategorie B für die Fahrerlaubnis auf Probe auf: „B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung“. Was das für Fahranfänger bedeutet, steht im Beitrag In Probezeit geblitzt: Aufbauseminar, Probezeit und Bußgeld. Wie lange so ein Punkt gespeichert bleibt, erklärt der Beitrag wann Punkte in Flensburg verfallen.

Was zum Bußgeld dazukommt

Bis 55 Euro ist der Regelsatz ein Verwarnungsgeld (§ 1 Abs. 1 BKatV). Das trifft auf 15 und 25 Euro zu; bei einer wirksamen Verwarnung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 56 Abs. 3 OWiG). Zahlungsfrist und Einverständnis erklärt der Beitrag Strafzettel: Kosten, Zahlungsfrist und Folgen. Die 60 Euro der Nr. 186.2.3 und die 75 Euro der Nr. 186.1.4 sind dagegen eine Geldbuße im Bußgeldbescheid. Dann kommen nach § 107 OWiG fünf Prozent als Gebühr, mindestens 25 Euro, und 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde dazu. Eigene Rechenbeispiele, nicht dein Bescheid: 60 Euro ergeben mit 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Zustellung 88,50 Euro, 75 Euro ergeben 103,50 Euro. Wie du eine Zeile des Katalogs liest, steht unter Regelsätze, Punkte und Fahrverbote im Bußgeldkatalog.

Wie oft die Hauptuntersuchung fällig ist

Anlage VIII Nr. 2.1 nennt die Zeitabstände; die Frist beginnt mit Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung (Nr. 2.3). Einige Beispiele:

FahrzeugAbstand der Hauptuntersuchung
Pkw allgemein36 Monate für die erste, danach 24 Monate
Krafträder24 Monate
Kfz zur Güterbeförderung bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse24 Monate
Pkw zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz12 Monate

Für Mietfahrzeuge, Saisonkennzeichen und stillgelegte Fahrzeuge gelten eigene Regeln (Nr. 2.2, 2.6, 2.7).

Wenn die Plakette fehlt oder Mängel gefunden werden

Fehlt an einem Fahrzeug eine gültige Plakette, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrieb im öffentlichen Verkehr bis zur Anbringung untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 StVZO). Für das Missachten eines solchen Verbots nennt der Katalog 60 Euro (Nr. 187a), Anlage 13 FeV dazu einen Punkt. Bei geringen Mängeln kann die Plakette trotzdem zugeteilt werden; die Mängel muss der Halter spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen (Nr. 3.1.4.2). Bei erheblichen Mängeln gibt es keine Plakette: Du musst das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hauptuntersuchung zur Nachprüfung vorführen (Nr. 3.1.4.3). Sind Mängel vor der neuen Plakette zu beheben, verlängert sich die Gültigkeit der bisherigen Plakette um einen Monat (§ 29 Abs. 7 Satz 2). Wird die Nachprüfung nicht rechtzeitig vorgeführt, nennt der Katalog 15 Euro (Nr. 187). Macht ein Mangel das Fahrzeug verkehrsunsicher, wird die Plakette entfernt, und der Fahrzeugführer darf es auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen (Nr. 3.1.4.5). Ein Fahrverbot sieht der Katalog für all das nicht vor; wie die Abgabe des Führerscheins bei einem Fahrverbot wegen anderer Verstöße abläuft, erklärt der Beitrag Führerschein abgeben bei Fahrverbot.

Was BlitzBuddy in Deutschland zeigt

Ob deine Plakette abgelaufen ist, weiß die App nicht; den Termin liest du an der Plakette ab. In Deutschland zeigt BlitzBuddy feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrer genauen Position. Nach § 23 Absatz 1c StVO darfst du als Fahrer Blitzerwarnungen während der Fahrt nicht nutzen. Du kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten; alle anderen Warnungen bleiben an. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Weitere Beiträge findest du unter Bußgeld und Punkte.

Quellen

Quellen gelesen am 16. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn der TÜV abgelaufen ist?

Für einen Pkw nennt der Bußgeldkatalog 15 Euro bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten Überschreitung, 25 Euro bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten und 60 Euro bei mehr als 8 Monaten (Nr. 186.2.1 bis 186.2.3). Für die Stufe bis zu 2 Monate führt der Katalog bei Pkw keinen Regelsatz auf.

Gibt es nach Ablauf der Prüfplakette eine Schonfrist?

Eine Schonfrist nennt die StVZO nicht: Vorzuführen ist bis zum Ablauf des Monats auf der Plakette (Anlage VIII Nr. 3.1.2), danach ist die Plakette ungültig (§ 29 Abs. 7). Der Bußgeldkatalog nennt für Pkw erst ab mehr als 2 Monaten Überschreitung einen Regelsatz; wie die Monate gezählt werden, regelt er nicht.

Gibt es Punkte für einen abgelaufenen TÜV?

Ja, bei einem Pkw erst in der letzten Stufe: mehr als 8 Monate über dem Termin (Nr. 186.2.3, 60 Euro) bringen einen Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.1). Die Stufen darunter mit 15 und 25 Euro sind dort nicht aufgeführt.

Wer zahlt, der Halter oder der Fahrer?

Nr. 186 des Katalogs lautet „Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt“. Die Pflicht, das Fahrzeug untersuchen zu lassen, trifft nach § 29 Abs. 1 StVZO die Halter.

Darf ich mit abgelaufener Plakette noch fahren?

Ein Fahrverbot nennt der Katalog für den abgelaufenen TÜV nicht. Fehlt eine gültige Plakette, kann die zuständige Behörde aber den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 StVZO); für das Missachten nennt der Katalog 60 Euro, Anlage 13 FeV einen Punkt (Nr. 187a).

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