Bei einem Fahrverbot gibst du den Führerschein dort ab, wo es der Bußgeldbescheid sagt: Zuständig ist nach dem ServicePortal Berlin die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Abgeben kannst du ihn erst, wenn der Bescheid rechtskräftig ist, und spätestens zu dem Zeitpunkt, den der Bescheid nennt. Gab es in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Entscheidung kein rechtskräftiges Fahrverbot, wird das Verbot spätestens vier Monate nach der Rechtskraft wirksam, sonst spätestens einen Monat danach (§ 25 Abs. 2 und 3 StVG). Wie lange ein Fahrverbot dauert und bei welchen Verstößen es droht, steht im Beitrag Fahrverbot nach § 25 StVG. Hier geht es um den Weg des Führerscheins: wohin, wann und was bei Verspätung folgt, nach dem Gesetz und den Seiten von Berlin, Hamburg und der Bayerischen Polizei, gelesen am 16. Oktober 2026.
Fahrverbot: wo du den Führerschein abgibst
Das Gesetz sagt nur, dass der Führerschein „in amtliche Verwahrung“ gelangt (§ 25 Abs. 2 StVG). Welche Stelle ihn annimmt, steht in den Hinweisen des Bescheids. Drei Beispiele von den Seiten der Länder, keine bundesweite Regel:
| Land | Wo und wie | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Berlin | wer in Berlin wohnt: auf jedem Polizeiabschnitt, 24 Stunden lang, oder im Nachtbriefkasten der Bußgeldstelle | auf dem Abschnitt Ausweisdokument und Bußgeldbescheid mitbringen, im Briefkasten das Aktenzeichen angeben; keine Gebühren |
| Hamburg | im Briefkasten der Bußgeldstelle oder per Post | keine persönliche Abgabe oder Abholung; Empfangsbestätigung per Post |
| Bayern | bei der „zuständigen Behörde“ | wer den Bescheid akzeptiert und sofort abgibt, erklärt schriftlich, keinen Einspruch einzulegen (Rechtsmittelverzicht) |
Wer außerhalb Berlins wohnt, kann nach der Polizei Berlin bei der örtlichen Polizeidienststelle erfragen, ob sie den Führerschein in amtliche Verwahrung nimmt; sonst ist er per Post an die Bußgeldstelle zu schicken. Hamburg nimmt nur Führerscheine zu Fahrverboten der Bußgeldstelle Hamburg entgegen. Die Berliner Bußgeldstelle vollstreckt nach eigener Angabe in keinem Fall Fahrverbote anderer Bundesländer; dafür gelten die Hinweise im Bescheid der anderen Behörde.
Wann du den Führerschein abgeben musst
Ein Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 StVG wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Berlin und Hamburg setzen die Rechtskraft mit 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheids an; das entspricht der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 67 OWiG. Wie ein Bescheid entsteht und was darin steht, beschreibt der Beitrag Blitzer-Strafe: vom Foto zum Bescheid. Für den spätesten Zeitpunkt unterscheidet das Gesetz zwei Fälle:
- Erstes Fahrverbot. Ist in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Entscheidung kein Fahrverbot gegen dich rechtskräftig geworden, bestimmen Behörde oder Gericht nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG, dass das Verbot spätestens vier Monate nach der Rechtskraft wirksam wird. Berlin und Hamburg schreiben dazu, du könntest innerhalb dieser vier Monate selbst bestimmen, wann du den Führerschein abgibst.
- Weitere Fahrverbote. Sonst bleibt es bei Abs. 2, also spätestens einen Monat nach der Rechtskraft. Berlin und Hamburg schreiben für den Fall, dass schon ein Fahrverbot gegen dich vollstreckt wurde, das neue Verbot werde ab Rechtskraft wirksam; der Führerschein sei spätestens dann abzugeben. Das ServicePortal Berlin knüpft das an ein Fahrverbot in den vergangenen zwei Jahren.
Welcher Fall für dich gilt und bis wann, steht im Bescheid: Nach § 25 Abs. 9 StVG ist die betroffene Person bei der Zustellung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit und den Beginn der Verbotsfrist zu belehren. Die Bayerische Polizei schreibt, vor Eintritt der Rechtskraft sei die Abgabe nicht möglich.
Ab wann das Fahrverbot läuft
Ist der Führerschein amtlich zu verwahren, wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem das geschieht (§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG). Beginn und Ende hängen also am Tag der Verwahrung. Berlin schreibt, die Frist beginne erst bei Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Behörde; Hamburg ergänzt: „und nicht mit der Abgabe bei der Post“. Auch die Bayerische Polizei schreibt, die Zeit des Versands per Post zähle nicht mit.
Mehrere rechtskräftige Fahrverbote laufen nacheinander, zuerst das früher wirksam gewordene (§ 25 Abs. 4 StVG); einen „Parallelvollzug“ gibt es nach der Bayerischen Polizei nicht.
Was bei verspäteter Abgabe passiert
Gibst du den Führerschein nicht freiwillig heraus, ist er zu beschlagnahmen (§ 25 Abs. 2a Satz 4 StVG). Wird er dabei nicht gefunden, musst du auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über seinen Verbleib abgeben (Abs. 5). Die Bayerische Polizei schreibt dazu: Wird der Führerschein erst nach Ablauf der im Bescheid genannten Schonfrist abgegeben, verlängert sich das Fahrverbot um die Zeit bis zur tatsächlichen Abgabe; die Zentrale Bußgeldstelle kann ihn kostenpflichtig durch die Polizei beschlagnahmen lassen.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm das nach § 25 StVG verboten ist, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Ebenso strafbar ist ein Halter, der anordnet oder zulässt, dass so jemand sein Fahrzeug führt (Nr. 2). Nach der Bayerischen Polizei darfst du mit Ablauf der Schonfrist kein Kraftfahrzeug mehr führen, auch kein Mofa und keinen E-Scooter.
Ausländische Führerscheine
Amtlich verwahrt werden nach § 25 Abs. 2a StVG die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine, außerdem Führerscheine aus einem EU- oder EWR-Staat, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. In einem Führerschein aus einem Staat außerhalb von EU und EWR wird das Fahrverbot vermerkt. Wird bei einem ersten Fahrverbot im Sinne von Abs. 3 der Führerschein weder verwahrt noch das Verbot darin vermerkt, gilt Abs. 3 Nr. 2: Behörde oder Gericht legen den Zeitpunkt fest, den die betroffene Person schriftlich oder elektronisch innerhalb von einem bis vier Monaten nach der Rechtskraft benannt hat; ohne eine solche Erklärung wird das Verbot mit Ablauf von vier Monaten wirksam.
Wie du den Führerschein zurückbekommst
Berlin sendet ihn nach eigener Angabe unaufgefordert und rechtzeitig per Einschreiben zurück; eine Abholung ist nicht nötig. Hamburg sendet ihn zum Ende des Fahrverbots rechtzeitig zurück. Wie lange das Fahrverbot danach im Fahreignungsregister steht, erklärt der Beitrag wann Punkte in Flensburg verfallen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist etwas anderes als ein Fahrverbot; wann sie im Punktesystem droht, steht im Beitrag wie viele Punkte man in Flensburg haben darf.
Was BlitzBuddy in Deutschland zeigt
Unter Fahrten zeigt BlitzBuddy pro Woche, Monat und Jahr, wie oft du über dem Limit warst; gespeichert wird das nur, solange die Einstellung an ist. In Deutschland zeigt BlitzBuddy feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrer genauen Position. Nach § 23 Absatz 1c StVO darfst du als Fahrer Blitzerwarnungen während der Fahrt nicht nutzen. Du kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten; alle anderen Warnungen bleiben an. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Weitere Beiträge findest du unter Bußgeld und Punkte.
Quellen
- StVG, § 25: Fahrverbot, Bundesministerium der Justiz
- StVG, § 21: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Bundesministerium der Justiz
- OWiG, § 67: Form und Frist, Bundesministerium der Justiz
- Bußgeldverfahren: Führerschein abgeben bei Fahrverbot, ServicePortal Berlin
- Bußgeldstelle: Fahrverbot, Polizei Berlin
- Abgabe des Führerscheins und Eintragungen im Verkehrszentralregister, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport
- Fahrverbot, Bayerische Polizei, Bayerisches Polizeiverwaltungsamt (Stand 23.07.2026)
- StVO, § 23: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Bundesministerium der Justiz
- Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende
Quellen gelesen am 16. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wo muss ich bei einem Fahrverbot den Führerschein abgeben?
Das steht im Bußgeldbescheid; zuständig ist nach dem ServicePortal Berlin die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Wer in Berlin wohnt, kann ihn dort auf jedem Polizeiabschnitt oder im Nachtbriefkasten der Bußgeldstelle abgeben. Hamburg nimmt ihn nur über den Briefkasten der Bußgeldstelle oder per Post an.
Wann muss ich den Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?
Nicht vor der Rechtskraft und spätestens zu dem Zeitpunkt, den der Bescheid nennt. War in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Entscheidung kein Fahrverbot rechtskräftig, wird es spätestens vier Monate nach der Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 3 StVG), sonst spätestens einen Monat danach (Abs. 2).
Ab wann läuft die Dauer des Fahrverbots?
Von dem Tag an, an dem der Führerschein amtlich verwahrt wird (§ 25 Abs. 6 StVG). Berlin, Hamburg und die Bayerische Polizei stellen auf den Eingang bei der Behörde ab; dass die Zeit der Post nicht mitzählt, schreiben Hamburg und Bayern ausdrücklich.
Was passiert, wenn ich den Führerschein nicht abgebe?
Wird er nicht freiwillig herausgegeben, ist er zu beschlagnahmen (§ 25 Abs. 2a StVG). Nach der Bayerischen Polizei verlängert sich das Verbot bei verspäteter Abgabe um die Zeit bis zur tatsächlichen Abgabe, und die Beschlagnahme durch die Polizei ist kostenpflichtig.
Gilt das Fahrverbot auch für E-Scooter und Mofa?
Ja. Die Bayerische Polizei schreibt, das Fahrverbot erstrecke sich auch auf Kraftfahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis nötig ist, zum Beispiel Mofas und Elektro-Kleinstfahrzeuge wie E-Scooter.