Ratgeber

Gehweg parken: Bußgeld von 55 bis 100 Euro, Punkt und Ausnahmen

Parken auf dem Gehweg kostet nach Nr. 52a des Bußgeldkatalogs 55 bis 100 Euro. Welche Stufe wann gilt, wann ein Punkt kommt und wann Zeichen 315 es erlaubt.

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Wer auf einem Geh- oder Radweg parkt, ohne dass ein Schild es erlaubt, zahlt nach Nr. 52a des Bußgeldkatalogs 55 Euro. Mit Behinderung oder länger als eine Stunde sind es 70 Euro, beides zusammen 80 Euro, bei Gefährdung 80 und bei Sachbeschädigung 100 Euro. Einen Punkt gibt es für jede dieser höheren Stufen, nicht für den Grundbetrag von 55 Euro. Erlaubt ist das Parken auf dem Gehweg nur dort, wo Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es vorsieht. Die Beträge stammen aus dem Katalog in der Fassung der Änderung vom 12. August 2026, gelesen auf gesetze-im-internet.de am 16. Oktober 2026.

Bußgeld fürs Parken auf dem Gehweg: was Nr. 52a kostet

Nr. 52a heißt „Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt“ und verweist unter anderem auf § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO und auf die Zeichen 237, 240 und 241 (Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg). Parken heißt nach § 12 Abs. 2 StVO: das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten halten. Die Regelsätze, genau wie der Katalog sie nennt:

Nr.TatbestandRegelsatzPunkt
52ageparkt55 Eurokeiner
52a.1mit Behinderung70 Euro1
52a.2länger als 1 Stunde70 Euro1
52a.2.1länger als 1 Stunde, mit Behinderung80 Euro1
52a.3mit Gefährdung80 Euro1
52a.4mit Sachbeschädigung100 Euro1

Ein Fahrverbot steht in keiner dieser Zeilen. Die Sätze gelten nach § 1 Abs. 2 BKatV für gewöhnliche Tatumstände und fahrlässiges Handeln. Wird ein Tatbestand mit mehr als 55 Euro vorsätzlich begangen, ist der Satz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln und auf volle Euro abzurunden. Nach diesem Wortlaut verdoppeln sich bei Vorsatz die Sätze der Zeilen 52a.1 bis 52a.4.

Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid

Bis 55 Euro ist der Regelsatz ein Verwarnungsgeld (§ 1 Abs. 1 BKatV). Das ist der Strafzettel hinter dem Scheibenwischer; Gebühren werden dafür nach § 56 OWiG nicht erhoben. Wie Zahlungsfrist und Wirksamkeit geregelt sind, steht im Beitrag Strafzettel: Kosten, Zahlungsfrist und Halterkosten.

Alles über 55 Euro, also 52a.1 bis 52a.4, ist eine Geldbuße, die ein Bußgeldbescheid festsetzt. Dazu kommen nach § 107 OWiG fünf Prozent der Geldbuße als Gebühr, mindestens 25 Euro, und 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde. Unsere Rechenbeispiele, keine Beträge aus einem Bescheid: bei 70 Euro 70 + 25 + 3,50 = 98,50 Euro, bei 100 Euro 100 + 25 + 3,50 = 128,50 Euro, denn fünf Prozent von 100 Euro sind nur 5 Euro, die Mindestgebühr von 25 Euro greift.

Was „mit Behinderung“ im Katalog heißt

Die Zeilen mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung nennen als Grundlage zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO. Der Absatz verlangt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Eine Mindestbreite oder eine Minutenzahl nennt der Katalog dafür nicht. Nur die Stufe „länger als 1 Stunde“ hat eine feste Zeit, und sie gilt auch ohne Behinderung (Nr. 52a.2).

Wann Parken auf dem Gehweg erlaubt ist

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen, sonst der rechte Fahrbahnrand. Den Gehweg nennt § 12 nur für den Fall, dass das Parken dort erlaubt ist: Abs. 4a regelt, welcher Gehweg dann zu benutzen ist, und Abs. 3 Nr. 4 verbietet das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, „wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist“. Die Einzelheiten stehen in den Anlagen:

  • Zeichen 315. Wer mehr als 2,8 t zulässige Gesamtmasse fährt, darf auf dem Gehweg nicht parken. Auch die im Zeichen dargestellte Aufstellung und Beschränkungen durch Zusatzzeichen gelten, etwa nach Dauer, Parkschein oder Parkscheibe.
  • Parkflächenmarkierung. Sie erlaubt das Parken, auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen bis 2,8 t. Die angeordnete Aufstellung ist einzuhalten.
  • Welcher Gehweg. Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist nach § 12 Abs. 4a StVO nur der rechte Gehweg zu benutzen, in Einbahnstraßen der rechte oder der linke.

Wer gegen die Regeln des Zeichens 315 verstößt oder dort über einem Schachtdeckel parkt, fällt unter Nr. 54; den falschen Gehweg nach Abs. 4a erfasst dagegen Nr. 52a. Nr. 54 nennt die Fälle des § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und die „Fälle der Zeichen 201, 295, 296, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315“, beim Zeichen 315 mit Verweis auf dessen Nummern 1 und 2 in Anlage 3: 10 Euro, mit Behinderung 15, länger als 3 Stunden 20 und beides zusammen 30 Euro. Anlage 13 FeV nennt Nr. 54 nicht, es gibt dafür also keinen Punkt.

Nr. 144: Gehweg mit Zeichen 239

Neben Nr. 52a gibt es Nr. 144: „Vorschriftswidrig auf einem Gehweg (Zeichen 239), auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240), auf einem Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241), im Bereich einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1) oder trotz eines Verkehrsverbotes (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) geparkt“. Der Regelsatz ist wie bei 52a 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro, länger als 3 Stunden 70 Euro. Anlage 13 FeV führt Nr. 144 nicht auf, einen Punkt gibt es dafür also nicht. Die Zeichen 240 und 241 stehen in beiden Zeilen; welche im Einzelfall angewendet wird, sagt der Katalog nicht.

Der Punkt

Anlage 13 FeV bewertet unter Nr. 3.2.7b das „Unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen“ mit einem Punkt, aber nur für die Nummern 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3 und 52a.4. Der einfache Verstoß Nr. 52a bringt keinen. Nach § 4 Abs. 2 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Tat, sofern sie rechtskräftig geahndet wird: ohne rechtskräftige Entscheidung kein Punkt, mit ihr zählt der Punkt ab dem Tag der Tat. Nicht jedes Bußgeld über 55 Euro bringt Punkte: Das Verkehrsverbot mit Zeichen 270.1 kostet 100 Euro und hat keinen, wie der Beitrag Diesel-Fahrverbot in Deutschland: Wo es gilt und was es kostet zeigt. Wie viele Punkte zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, erklärt der Beitrag wie viele Punkte man in Flensburg haben darf, und wie sich ein Punkt nach dem Gesetz abbauen lässt, steht unter Punkte in Flensburg abbauen. Wie eine Zeile des Katalogs aufgebaut ist, erklärt der Beitrag zum Bußgeldkatalog mit Regelsätzen, Punkten und Fahrverboten.

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Quellen

Quellen gelesen am 16. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld fürs Parken auf dem Gehweg?

Der Bußgeldkatalog nennt unter Nr. 52a 55 Euro für unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen. Mit Behinderung oder länger als eine Stunde sind es 70 Euro, beides zusammen 80 Euro.

Gibt es fürs Gehwegparken Punkte in Flensburg?

Für den Grundtatbestand Nr. 52a nicht. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung nennt einen Punkt für Nr. 52a.1 bis 52a.4, also bei Behinderung, über einer Stunde, Gefährdung und Sachbeschädigung.

Wann darf ich auf dem Gehweg parken?

Nur wo Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es erlaubt. Dann gilt die dort angezeigte Aufstellung, und Fahrzeuge über 2,8 t zulässiger Gesamtmasse dürfen nicht auf dem Gehweg parken.

Gilt das Bußgeld auch für Radwege?

Ja. Nr. 52a heißt „Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt“ und hat für beide dieselben Sätze.

Was kommt beim Bußgeldbescheid fürs Gehwegparken dazu?

Ab 70 Euro setzt die Behörde eine Geldbuße per Bescheid fest. Nach § 107 OWiG kommen fünf Prozent Gebühr, mindestens 25 Euro, und 3,50 Euro je Zustellung mit Zustellungsurkunde dazu: bei 70 Euro nach unserer Rechnung 98,50 Euro.

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