Ein Feuerwehrmann, der auf der Fahrt zum Einsatz geblitzt wird, kann sich auf § 35 Abs. 1 StVO berufen: Die Feuerwehr ist von den Vorschriften der StVO befreit, „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“. Im privaten Pkw ist dieser Spielraum klein. Das Amtsgericht Offenburg hat 2016 in einem rechtskräftigen Urteil nur mäßige Überschreitungen ohne Gefährdung anderer für statthaft gehalten und 39 km/h zu viel innerorts nicht. Ob ein Fahrverbot droht, hängt vom Einzelfall ab. Hier steht, was das Gesetz sagt, was dieses Urteil entschieden hat und wo der Bußgeldkatalog dazu schweigt. Gelesen wurden die Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und das Urteil im Landesrechtsportal Baden-Württemberg am 16. Oktober 2026.
Was § 35 StVO regelt
§ 35 Abs. 1 StVO nennt Organisationen, nicht Fahrzeuge, unter anderem die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst. Die Befreiung hat zwei Voraussetzungen: Es muss um eine hoheitliche Aufgabe gehen, und die Abweichung muss dringend geboten sein. Dazu kommt Absatz 8: Die Sonderrechte dürfen nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden. Wer sie nutzt, muss also trotzdem abwägen.
Sonderrechte sind kein Wegerecht. „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“: Das ordnet nach § 38 Abs. 1 StVO erst blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn an. Verwendet werden darf es nur, wenn höchste Eile geboten ist, etwa um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes gilt § 35 Abs. 5a gesondert: Sie sind befreit, wenn höchste Eile geboten ist.
Im privaten Pkw nach dem Alarm
Das Amtsgericht Offenburg hat am 9. Mai 2016 über einen Feuerwehrangehörigen entschieden, der nach einem Alarm im privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fuhr und innerorts gemessen wurde (3 OWi 205 Js 16295/15). Aus den Orientierungssätzen des Landesrechtsportals und den Gründen (Rn. 8 bis 11):
- Die Sonderrechte gelten grundsätzlich auch hier. Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen sie ihm auch für die Fahrt mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus zu.
- Aber nur im Ausnahmefall. Mangels ausreichender Anzeigemöglichkeiten dürfen sie nur nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten ausgeübt werden. Mit einem Pkw ohne Signaleinrichtung sind „allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft“.
- Wo „maßvoll“ endet. Das Gericht nennt das Oberlandesgericht Stuttgart (26. April 2002, 4 Ss 71/02), das innerorts 28 km/h bei erlaubten 50 km/h als maßvoll angesehen habe. 39 km/h nach Toleranzabzug, fast das Doppelte der erlaubten Geschwindigkeit, seien es nicht, auch weil sich der Anhalteweg stark verlängere und die gewonnene Zeit gering sei.
Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe laut drittem Orientierungssatz nicht zugelassen: Dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, sei obergerichtlich geklärt, ob die Inanspruchnahme maßvoll war, unterliege der Einzelfallprüfung. Das Urteil ist eine einzelne Entscheidung eines Amtsgerichts und legt keine Grenze in km/h fest. Es zeigt, wie die Abwägung aussieht.
Was das für Bußgeld und Fahrverbot bedeutete
Laut Urteil erging durch die Stadt „zunächst ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen mit einem Fahrverbot für einen Monat, dieser wurde durch den gegenständlichen ersetzt“. Das Gericht verurteilte wegen vorsätzlicher Überschreitung zu einer Geldbuße von 80 Euro; ein Fahrverbot enthält der Tenor nicht. Der damalige Katalog sah laut Urteil 160 Euro und einen Monat Fahrverbot vor; das Gericht wich zugunsten des Betroffenen ab, weil er auf der Fahrt zum Einsatz war und die Sonderrechte grundsätzlich in Anspruch nehmen durfte. Er „hätte bei genauer Prüfung erkennen können und müssen“, dass die eingesparte Zeit die Überschreitung nicht rechtfertigt.
Das geht, weil die Beträge des Katalogs Regelsätze sind. Sie gehen nach § 1 Abs. 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen aus, und ein Fahrverbot kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV „in der Regel“ in Betracht. Auf die geltende Tabelle 1 für den Pkw übertragen heißt das:
| Überschreitung (Pkw) | Innerorts | Fahrverbot innerorts | Punkte innerorts |
|---|---|---|---|
| 21 bis 25 km/h (Nr. 11.3.4) | 115 Euro | keins | 1 |
| 26 bis 30 km/h (Nr. 11.3.5) | 180 Euro | keins | 1 |
| 31 bis 40 km/h (Nr. 11.3.6) | 260 Euro | 1 Monat | 2 |
| 41 bis 50 km/h (Nr. 11.3.7) | 400 Euro | 1 Monat | 2 |
Das ist die Regelzeile, kein Ergebnis für deinen Fall. § 25 Abs. 1 StVG ermöglicht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten und kennt keine Ausnahme für Feuerwehrangehörige. Wird ausnahmsweise von einem Regelfahrverbot abgesehen, soll die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Im Offenburger Urteil lag die Geldbuße dagegen unter dem damaligen Regelsatz; das Gericht begründet das mit den Sonderrechten. Wann ein Fahrverbot beginnt und wie lange es gilt, erklärt Fahrverbot nach § 25 StVG, die übrigen Stufen für Pkw, Lkw und Bus stehen im Bußgeldkatalog: Regelsätze, Punkte und Fahrverbote.
Was als Überschreitung zählt
Auch bei einem Feuerwehrangehörigen zählt der Wert nach Abzug der Messtoleranz. Bei Verkehrsradargeräten verringert sich der angezeigte Wert nach PTB-A 12.04 um 3 km/h (bis 100 km/h) oder um 3 Prozent (darüber, aufgerundet). Innerorts sind das 3 km/h: Wer bei erlaubten 50 km/h 93 km/h angezeigt bekommt, wird mit 90 km/h gewertet, also 40 zu viel (Rechenbeispiel, keine Messung). Mehr zur Regel steht in Blitzer-Toleranz: wie viel vom Messwert abgezogen wird; ein Beispiel mit allen innerörtlichen Stufen zeigt mit 50 in der 30er-Zone geblitzt.
Was nicht in den Texten steht
Das Gesetz nennt keine km/h-Grenze für Sonderrechte. Der Katalog kennt für Feuerwehrangehörige keine eigenen Sätze. Und die Punkte (Anlage 13 FeV) hängen am Katalog, nicht an den Sonderrechten. Ob ein Einsatz die Abweichung trägt, entscheiden Behörde und Gericht im Einzelfall. Einen Fall mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr beschreibt der Beitrag Taucha: Feuerwehr geblitzt, Freispruch am Amtsgericht Eilenburg.
Was BlitzBuddy zeigt
In Deutschland zeigt BlitzBuddy feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrer genauen Position. Nach § 23 Absatz 1c StVO darfst du als Fahrer Blitzerwarnungen während der Fahrt nicht nutzen. Du kannst sie unter Profil, Warnungen ausschalten; alle anderen Warnungen bleiben an. Die Verantwortung liegt beim Fahrer. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Weitere Beiträge zu Strafen stehen im Thema Bußgeld und Punkte.
Quellen
- StVO, § 35: Sonderrechte, Bundesministerium der Justiz
- StVO, § 38: Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht, Bundesministerium der Justiz
- Amtsgericht Offenburg, Urteil vom 09.05.2016, 3 OWi 205 Js 16295/15, Landesrecht Baden-Württemberg (Entscheidungsdatenbank des Landes)
- BKatV, Anhang Tabelle 1 (Geschwindigkeit), Bundesministerium der Justiz
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236, Bundesministerium der Justiz
- StVG, § 25: Fahrverbot, Bundesministerium der Justiz
- FeV, Anlage 13: Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem, Bundesministerium der Justiz
- PTB-A 12.04 Verkehrsradargeräte (stationär, transportabel), November 2021, Physikalisch-Technische Bundesanstalt (pdf)
- StVO, § 23: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Bundesministerium der Justiz
- Tempolimitdaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende
Quellen gelesen am 16. Oktober 2026. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Darf ein Feuerwehrmann im Privat-Pkw zum Einsatz zu schnell fahren?
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Offenburg von 2016 stehen ihm nach dem Alarm die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO grundsätzlich auch im privaten Pkw zu. Statthaft seien aber nur mäßige Überschreitungen ohne Gefährdung anderer, 39 km/h zu viel innerorts nach Toleranzabzug nicht.
Droht einem Feuerwehrmann im Privat-Pkw ein Fahrverbot?
Der Katalog nennt für den Pkw innerorts ab 31 km/h zu viel einen Monat Fahrverbot (Nr. 11.3.6). Ob es bei einer Einsatzfahrt entfällt, entscheiden Behörde und Gericht im Einzelfall; § 25 StVG enthält keine Ausnahme für Feuerwehrangehörige.
Hat ein Feuerwehrmann im Privat-Pkw Vorfahrt?
Nein. Freie Bahn ordnet § 38 Abs. 1 StVO nur für blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn an, das nur bei höchster Eile verwendet werden darf, etwa um Menschenleben zu retten. Sonderrechte befreien den Fahrer von Vorschriften; ein Recht auf freie Bahn begründen sie nach dem Wortlaut nicht.
Gelten die Sonderrechte auch für den Rettungsdienst?
Ja, aber enger gefasst: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind nach § 35 Abs. 5a StVO von den Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.