Wie weit ein Blitzer vom Tempo-30-Schild entfernt stehen soll, regelt kein einheitliches Gesetz, sondern jedes Land für sich, und die Werte unterscheiden sich. In fünf Vorschriften, die wir am 17. Oktober 2026 gelesen haben, steht als Regel entweder 150 Meter (Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen) oder 100 Meter (Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz). Für Tempo-30-Zonen lassen Brandenburg und Schleswig-Holstein ausdrücklich 20 Meter zu. Dieser Beitrag gibt die Regeln wörtlich wieder, erklärt, wen sie binden, und sagt, welche Länder in den gelesenen Texten keinen Wert nennen.
Wer den Abstand festlegt
Die Abstände stehen in Erlassen und Richtlinien der Länder, also in Vorschriften, die Polizei und kommunale Bußgeldbehörden bei der Geschwindigkeitsüberwachung beachten sollen. Sie benutzen weiche Formeln: „soll“, „in der Regel“, „grundsätzlich“, „im Regelfall“. Alle fünf nennen Ausnahmen, und zwei davon (Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz) verlangen, dass eine Abweichung im Messprotokoll festgehalten wird. Dieser Beitrag sagt nichts darüber, was ein unterschrittener Abstand in einem einzelnen Verfahren bedeutet, und ist keine Rechtsberatung.
Abstand Blitzer und Schild: die Werte der Länder
| Land (Vorschrift, Stand, gilt für) | Regelabstand | Ausnahmen nach dem Text |
|---|---|---|
| Niedersachsen (Anlage 1 zu den Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden, Fassung ab 29.12.1994; Straßenverkehrsbehörden) | keine Kontrollen „kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen“; der Abstand „bis zur Meßstelle“ soll mindestens 150 m betragen | in begründeten Fällen, zum Beispiel Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter |
| Brandenburg (Erlass Verkehrsüberwachung durch die Polizei vom 17.3.2020, zuletzt geändert 18.9.2024, Anlage 1; Polizei) | in der Regel mindestens 150 m vom Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung oder einer Ortstafel | bis 50 m bei stufenweiser Herabsetzung, wenn die Messstelle nicht in der ersten Stufe liegt; bei kurzen Streckenverboten mit Unfallbrennpunkt oder zum Schutz besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer; am Ende der Begrenzung „in angemessener Weise“ an Unfallbrennpunkten; in Zonen bis auf 20 m |
| Sachsen (VwV VKÜ vom 21.5.2014, Fassung gültig ab 20.6.2014, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25.11.2025, Anlage 1; Polizei und Verwaltungsbehörden) | soll grundsätzlich mindestens 150 m betragen, gemessen zwischen Ortstafel oder anderem geschwindigkeitsherabsetzenden Zeichen und Messstelle | in begründeten Ausnahmefällen, etwa Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter |
| Schleswig-Holstein (Richtlinie für die polizeiliche und die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung, Stand 1.1.2022, Nr. 4; Polizei und Kommunen) | grundsätzlich mindestens 100 m hinter dem Beginn bzw. vor dem Ende der Beschränkung | in begründeten Fällen, etwa besonderen Gefahrenstellen oder am Beginn oder Ende einer geschlossenen Ortschaft, oder bei stufenweiser Herabsetzung um bis zu 30 km/h „angemessen“; 20 m bei Tempo-30-Zonen und bestimmten 30-Strecken |
| Rheinland-Pfalz (Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung, Rundschreiben vom 20.7.2022; Polizei) | im Regelfall mindestens 100 m zwischen Beginn des beschränkten Abschnitts und Beginn des Messbereichs | bis 50 m bei stufenweiser Herabsetzung, wenn der Messbereich nicht in der ersten Stufe liegt; „in angemessener Weise“ an Unfallhäufungsstellen und besonderen Gefahrenpunkten wie Kindergarten, Schule oder Seniorenheim |
Bezugspunkt und Wortlaut sind nicht gleich. Sachsen misst bis zur „Messstelle“, Rheinland-Pfalz bis zum „Beginn des Messbereichs“, Schleswig-Holstein spricht von einem Mindestabstand „hinter dem Beginn“ der Beschränkung. Schleswig-Holstein nennt auch den Zweck: Der Mindestabstand gelte „unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips und zur Vermeidung von Härten“. Und die Vorschriften binden nicht dieselben Stellen: Die niedersächsische Anlage richtet sich an die Straßenverkehrsbehörden, die Texte aus Brandenburg und Rheinland-Pfalz an die Polizei, die aus Sachsen und Schleswig-Holstein an beide.
Was für Tempo-30-Zonen gilt
Die engste Regel hat Schleswig-Holstein. Die Richtlinie lässt es genügen, wenn der Messpunkt 20 Meter von den einschlägigen Verkehrszeichen entfernt ist, bei Messungen
- in Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1 und 274.2),
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 und 326),
- auf innerörtlichen Strecken mit 30 km/h (Zeichen 274) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kitas, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern und
- auf vergleichbaren Streckenverboten mit einer Vorgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
Brandenburg nennt nur „Zonen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274.1.1)“, so steht die Zeichennummer im Erlass, und erlaubt dort, bis auf 20 Meter an Beginn oder Ende der Zone heranzugehen. Rheinland-Pfalz hat keine Zonenregel, erlaubt aber an besonderen Gefahrenpunkten wie Kindergärten oder Schulen eine angemessene Unterschreitung der 100 Meter. Niedersachsen und Sachsen sehen Ausnahmen für begründete Fälle vor; eine eigene Zonenregel steht in den gelesenen Texten nicht. Der Regelwert von 150 Metern gilt in Brandenburg also nicht für Zonen. Mehr zu Messungen in 30er-Bereichen steht im Beitrag zu Blitzern in Brandenburg und im Beitrag zu Blitzern in Schleswig-Holstein.
Ortseingang und Ortsschild
Die Texte regeln nicht nur Tempo-30-Schilder. Brandenburg nennt ausdrücklich die Ortstafel, Sachsen die Ortstafel „oder einem anderen die Geschwindigkeit herabsetzenden Verkehrszeichen“, Niedersachsen allgemein „geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen“. Für Messungen kurz hinter dem Ortseingang nennen die fünf Texte also dieselben Regelwerte wie für jedes andere Schild, das das Tempo senkt. Eine eigene Meterzahl nur für das Ortsschild steht in keinem von ihnen.
Wo kein Wert steht
Zwei große Länder nennen in den gelesenen Texten keine Meterzahl. In der bayerischen Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (Text gilt ab 1. Juni 2006) stehen unter den zu überwachenden Dingen auch die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit Art, Standort, Zustand, Zweckmäßigkeit, Sichtbarkeit und Gültigkeit; einen Abstand zwischen Zeichen und Messstelle nennt sie nicht. Für die Ahndung verweist sie unter anderem auf die Rundschreiben der Zentralen Bußgeldstelle, die wir nicht gelesen haben. Auch die nordrhein-westfälische Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Ordnungsbehördengesetz von 2013 regelt Zuständigkeit, Gefahrenstellen und die Veröffentlichung der Messstellen, aber keinen Abstand. Für Baden-Württemberg haben wir am 17. Oktober 2026 keine geltende Vorschrift gefunden, die einen Abstand nennt; wir sagen deshalb nicht, dass es dort eine Regel gibt oder nicht gibt. Wie die Verwaltung dort gegliedert ist, steht im Beitrag zu Blitzern in Baden-Württemberg; wie eine niedersächsische Stadt mit dem dortigen Erlass arbeitet, im Beitrag zu Blitzern in Hannover. Andere Länder haben wir nicht geprüft.
Wenn du das Schild gerade passierst
Die Abstandsregeln richten sich an die Behörden, nicht an Fahrer. Für dich zählen die Schilder an der Straße, ab dem Schild. Wer mit „Blitzer Abstand“ etwas anderes meint, nämlich die Kontrolle des Sicherheitsabstands zum Vordermann, findet sie im Beitrag zur Abstandsmessung auf der Autobahn.
Was § 23 StVO sagt und was BlitzBuddy zeigt
§ 23 Absatz 1c StVO verbietet dem Fahrer, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch dazu verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
Die festen Blitzer in BlitzBuddy stammen aus OpenStreetMap, von Lufop.net und aus öffentlichen Listen von Behörden. Vor mobilen Blitzern, Blitzer-Anhängern und Videofahrzeugen warnt die App nicht, und Abschnittskontrollen zeigt sie in Deutschland nicht an. BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Weitere Beiträge findest du im Themenbereich Blitzer mit allen Beiträgen.
Quellen
- Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden, Anlage 1 Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten, Niedersachsen, NI-VORIS (Fassung ab 29.12.1994)
- Verkehrsüberwachung durch die Polizei, Erlass vom 17. März 2020, Land Brandenburg, zuletzt geändert durch Erlass vom 18. September 2024
- Anlage 1: Geschwindigkeitsüberwachung / Abstandsüberwachung, Land Brandenburg (pdf)
- VwV Verkehrsüberwachung (VwV VKÜ) vom 21. Mai 2014, Sächsisches Staatsministerium des Innern (pdf, Fassung vom 20.06.2014)
- Richtlinie für die polizeiliche und die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung in Schleswig-Holstein, Stand 1. Januar 2022, als Anlage zu Umdruck 20/200, Schleswig-Holsteinischer Landtag (pdf)
- Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung, Rundschreiben vom 20. Juli 2022, Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (pdf)
- Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜR) vom 12. Mai 2006, Bayern.Recht
- Änderungserlass zur Verwaltungsvorschrift zum Ordnungsbehördengesetz, RdErl. vom 11.6.2013, MBl. NRW. 2013 S. 204, Land Nordrhein-Westfalen
- VwV Verkehrsüberwachung, REVOSax Landesrecht Sachsen (Fassung gültig ab 20.06.2014, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25.11.2025)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 23, Bundesministerium der Justiz
- Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende
Quellen gelesen am 17. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wie weit muss ein Blitzer vom Tempo-30-Schild entfernt stehen?
Es gibt keinen einheitlichen Wert. Die gelesenen Vorschriften nennen als Regel 150 Meter (Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen) oder 100 Meter (Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz). In Tempo-30-Zonen lassen Brandenburg und Schleswig-Holstein 20 Meter zu.
Gilt der Abstand für Tempo-30-Zonen und Tempo-30-Strecken gleich?
Nicht in jedem Land. Schleswig-Holstein unterscheidet Zonen (Zeichen 274.1, 274.2), verkehrsberuhigte Bereiche und einzelne Strecken mit Tempo 30 (Zeichen 274) bei Schulen, Kitas, Heimen oder Krankenhäusern. Für alle genannten gilt dort 20 Meter.
Wer legt die Mindestabstände fest?
Die Länder, in Erlassen und Richtlinien ihrer Innen- und teils Verkehrsministerien. Es sind Vorschriften für Polizei und Behörden. Die Texte sagen „soll“, „in der Regel“ oder „grundsätzlich“ und nennen Ausnahmen.
Steht der Abstand in Bayern und Nordrhein-Westfalen?
In den Texten, die wir gelesen haben, nicht: Die bayerische Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (2006) und die NRW-Verwaltungsvorschrift zum Ordnungsbehördengesetz (Änderung 2013) enthalten keine Meterangabe dazu.
Darf ich in Tempo-30-Zonen eine Blitzer-App nutzen?
Als Fahrer nicht während der Fahrt. Nach § 23 Absatz 1c StVO dürfen bei technischen Geräten wie einem Handy die Funktionen, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, nicht verwendet werden. Das gilt in jeder Zone und jedem Bundesland.