Ratgeber

Bidirektionales Laden: Was die Regeln seit 2026 für E-Autos bedeuten

Bidirektionales Laden beim E-Auto: Definition nach AFIR, Stromsteuer seit 1. Januar 2026, MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2026 und Norm.

BlitzBuddy7 Min. Lesezeit
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Bidirektionales Laden heißt: Das E-Auto nimmt nicht nur Strom auf, sondern kann ihn auch an den Ladepunkt zurückgeben. Rechtlich hat sich dafür 2026 viel getan: Seit dem 1. Januar 2026 regelt das Stromsteuergesetz den Fall, und am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur die Festlegung MiSpeL beschlossen, mit der bidirektional nutzbare Ladepunkte wie ein Stromspeicher am Markt eingesetzt werden können. Dieser Beitrag fasst nach den amtlichen Texten zusammen, was gilt, was erst ab 2027 gilt und was keine der gelesenen Quellen sagt, zum Beispiel welche Autos es können oder was es einbringt.

Was bidirektionales Laden beim E-Auto bedeutet

Artikel 2 der AFIR (konsolidierte Fassung vom 8. Januar 2026) definiert bidirektionales Laden als intelligenten Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist. Das Stromsteuergesetz definiert den Begriff in § 2 Nummer 8c fast gleich, nur ohne das Wort „intelligent“: Strom fließt vom aufladbaren Energiespeicher des Elektrofahrzeugs zum Ladepunkt. Wie viel davon im Haus bleibt und wie viel ins Netz geht, ist keine Frage der Definition, sondern der Messung und der Förderregeln.

Stromsteuer: seit 1. Januar 2026 geregelt

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 340 vom 22. Dezember 2025) fügte § 5a ins Stromsteuergesetz ein, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Absatz 3 sagt: Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus dem Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs an einen Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. Wird dieser Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts verbraucht, ohne das Netz der allgemeinen Versorgung zu nutzen, entsteht keine Steuer. Der Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 (Stand November 2025) nennt als Ziel, dass Fahrer von E-Autos nicht zum Versorger und Steuerschuldner werden.

MiSpeL: das Auto wie einen Speicher nutzen

Die Festlegung (Aktenzeichen 618-25-02, beschlossen am 1. Oktober 2026, im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 7. Oktober 2026) eröffnet neben der bisherigen Ausschließlichkeitsoption zwei neue Wege. Ihre Begründung und das Hintergrundpapier beschreiben, was sich ändert:

  • Speicher mit Solar- und Netzstrom: Bisher führte der Mischbetrieb zum Verlust der EEG-Förderung. Mit MiSpeL bleibt die Förderung, auch für „zwischengespeicherten“ Solarstrom.
  • Bidirektionale Ladepunkte: In der Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Absatz 3a EEG waren sie nicht möglich. Jetzt können sie wie ein Speicher genutzt werden.
  • Rückspeisung von Netzstrom: In der bisherigen Alternative gab es keine Umlageprivilegien. Jetzt fallen in Höhe der Rückspeisung keine Umlagen an, nach dem Hintergrundpapier entsprechend auch keine Netzentgelte.

Dabei gelten Grenzen, die die Bundesnetzagentur selbst nennt. Auf den Netzbezug für den Fahrstrom des Autos, einschließlich seiner Speicherverluste, müssen weiterhin Umlagen und Netzentgelte gezahlt werden. Wird am Ladepunkt Strom zurückgespeist, der zuvor extern geladen wurde, etwa beim Arbeitgeber, erhält dieser als „Fremdtankstrom“ keine EEG-Förderung. Bei Einspeisung trotz negativer Marktpreise entfallen die Umlageprivilegien. Die Regeln gelten für Nutzer der Direktvermarktung, nicht für die feste Einspeisevergütung.

Die Abgrenzungsoption steht allen offen und sieht in der Regel zwei Zähler vor. Die Pauschaloption ist für Haushalte mit einer Solaranlage bis 30 kWp gedacht und braucht nach der Pressemitteilung generell nur einen Zähler.

Was erst später gilt: 2027 und die EU-Genehmigung

Nach Tenorziffer 9 der Festlegung ist sie bis zum 30. September 2027 nur anwendbar, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind. Die Pauschaloption gilt frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der auf die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission zu § 19 Absatz 3c EEG folgt; auf ihrer Verfahrensseite (Stand 6. Oktober 2026) schreibt die Bundesnetzagentur, diese Genehmigung müsse abgewartet werden.

Technisch verlangt Anhang II der AFIR in Nummer 2.1.2, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte für Pkw, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, aus Gründen der Interoperabilität mindestens der Norm EN ISO 15118-20:2022 entsprechen; für private Ladepunkte nennt Nummer 2.1.3 dieselbe Norm für die Ladebetriebsart 3 oder 4. Der Masterplan schreibt, bidirektionale Ladelösungen stünden noch am Anfang des Markteintritts und die Industrie arbeite an EU-weit einheitlichen Prüfverfahren für diese Norm; das BMV will bidirektionale Ladevorrichtungen in künftigen Förderprogrammen mit einer Innovationskomponente berücksichtigen.

Was keine Quelle sagt

Welche Fahrzeuge und Wallboxen bidirektional laden können und ob der Hersteller es freigibt, steht in keinem der gelesenen amtlichen Texte. Der Masterplan schreibt, bidirektionales Laden könne Erlöse, etwa in Form vergünstigter Ladetarife, bringen; das Hintergrundpapier schreibt: „V2H und V2G sind damit möglich und rentabel.“ Beträge nennt keiner der Texte, und dieser Beitrag nennt keine.

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Die einfachste Ladeart und ihre Grenzen beschreibt E-Auto an der Steckdose laden; was Solarstrom aus einem Steckersolargerät für das Auto bringt, rechnet E-Auto mit Balkonkraftwerk laden nach. Zahlen, Stecker und Bezahlen unterwegs stehen in E-Auto laden: Bezahlen, Kosten und Ladepunkte, öffentliche Ladepunkte findest du über ladenetz.de und die amtliche Ladesäulenkarte. Alle Beiträge zum Thema stehen unter E-Auto laden.

BlitzBuddy beim Pendeln zur Ladestation

BlitzBuddy zeigt keine Ladepunkte, keine Strompreise und kein Laden in Gegenrichtung. Die App begleitet die Fahrt.

BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. In Deutschland zeigt sie außerdem feste Blitzer und Rotlichtblitzer an ihrer genauen Position. Nach § 23 Absatz 1c StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören; bei anderen technischen Geräten wie dem Handy dürfen die entsprechenden Funktionen nicht verwendet werden. Die Blitzerwarnungen darfst du als Fahrer während der Fahrt deshalb nicht nutzen. Unter Profil, Warnungen schaltest du sie aus; alle anderen Warnungen bleiben an. Die Verantwortung liegt bei dir als Fahrer.

Quellen

Quellen gelesen am 17. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Was ist bidirektionales Laden?

Nach Artikel 2 der AFIR ein intelligenter Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist.

Wird beim bidirektionalen Laden Stromsteuer fällig?

Nach § 5a Absatz 3 StromStG, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, gilt nicht als Versorger, wer Strom aus dem Fahrzeugspeicher an einen Ladepunkt leistet. Wird dieser Strom am Ort des Ladepunkts verbraucht, ohne das Netz der allgemeinen Versorgung zu nutzen, entsteht keine Steuer.

Was regelt die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur?

Sie erlaubt, Stromspeicher und bidirektional nutzbare Ladepunkte für Eigenverbrauch und Strommarkt zugleich zu nutzen, ohne die EEG-Förderung zu verlieren, und senkt Umlagen für zurückgespeisten Netzstrom. Die Bundesnetzagentur hat sie am 1. Oktober 2026 beschlossen (Aktenzeichen 618-25-02).

Kann ich mein E-Auto sofort als Stromspeicher einsetzen?

Nicht ohne Weiteres. Bis zum 30. September 2027 ist die Festlegung nur im Einverständnis mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber anwendbar, und die Pauschaloption erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Die Regeln gelten für die Direktvermarktung, nicht für die feste Einspeisevergütung.

Welche Norm brauchen neue Ladepunkte ab 2027?

Nach Anhang II der AFIR müssen öffentlich zugängliche Ladepunkte für Pkw, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, aus Gründen der Interoperabilität mindestens EN ISO 15118-20:2022 erfüllen; für private gilt das für die Ladebetriebsart 3 oder 4.

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