Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in der Schweiz beträgt 50 km/h in Ortschaften, 80 km/h außerorts, 100 km/h auf Autostraßen und 120 km/h auf Autobahnen. So steht es in Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV), Stand am 1. Oktober 2026. Die Zahlen gelten „unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen“, und ein Signal mit anderer Zahl geht vor. Dieser Beitrag zeigt, wo jedes Limit beginnt und endet, welche niedrigeren Limits für Gespanne, Lastwagen und Wohnmobile gelten und was gleich bleibt, wenn ein Schild mehr erlaubt.
Die vier allgemeinen Limits
Der Bundesrat beschränkt nach Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Straßen. Für abweichende Zahlen an einer bestimmten Strecke braucht die zuständige Behörde nach Absatz 3 ein Gutachten. Die VRV nennt die Grundwerte und die Signale, an denen sie beginnen:
| Straße | Limit | Beginnt | Endet |
|---|---|---|---|
| Ortschaft | 50 km/h | Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.30.1) | Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.53.1) |
| Außerorts | 80 km/h | ab dem Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.53.1) oder „Ende der Höchstgeschwindigkeit“ (2.53), beim Verlassen von Autostraße oder Autobahn ab „Ende der Autostrasse“ (4.04) oder „Ende der Autobahn“ (4.02) | am Signal „Autostrasse“ (4.03) oder „Autobahn“ (4.01) |
| Autostraße | 100 km/h | Signal „Autostrasse“ (4.03) | Signal „Ende der Autostrasse“ (4.04) |
| Autobahn | 120 km/h | Signal „Autobahn“ (4.01) | Signal „Ende der Autobahn“ (4.02) |
Die 50 km/h gelten nach Art. 4a Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft. Wer aus einer unbedeutenden Nebenstraße in eine Ortschaft einfährt, etwa von einem Waldweg oder einer landwirtschaftlichen „Erschliessungsstrasse“, für den gilt sie auch ohne Signal, sobald die dichte Überbauung beginnt. Absatz 5 ergänzt: Abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Art. 5.
Fahrzeugarten mit eigener Grenze
Außerorts gelten 80 km/h für alle Fahrzeuge der Tabelle. Unterschiede entstehen dort, wo die allgemeine Grenze höher liegt, also auf Autostraßen und Autobahnen. Art. 5 VRV setzt für einzelne Fahrzeugarten niedrigere Werte. Die Tabelle gibt die wichtigsten wieder; maßgeblich ist der Verordnungstext.
| Fahrzeug | Autostraße | Autobahn |
|---|---|---|
| Personenwagen und andere leichte Motorwagen | 100 | 120 |
| Schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen | 80 | 80 |
| Anhängerzüge | 80 | 80 |
| Leichte Motorwagen mit Anhänger, Gesamtgewicht des Anhängers bis 3,5 t | 100 | 100 |
| Sattelmotorfahrzeuge | 80 | 80 |
| Fahrzeuge mit Spikesreifen | 80 | 80 |
| Gesellschaftswagen | 100 | 100 |
| Schwere Wohnmotorwagen | 100 | 100 |
Alle Werte in km/h. Die Einteilung stammt aus Art. 10 und 11 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS): Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht sind „leichte Motorwagen“, die übrigen „schwere Motorwagen“. „Schwere Personenwagen“ sind schwere Motorwagen mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Klasse M1 über 3,50 t), und Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des Volumens als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet sind, gelten mit bis zu neun Sitzplätzen als Wohnmotorwagen. Die 100 km/h für gewisse Fahrzeuge stehen in Art. 5 Abs. 2 VRV; ausgenommen sind dort Gelenkbusse und Busse im konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen.
Mit Wohnwagen oder Anhänger
Für Gespanne nennt die Verordnung zwei Regeln. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VRV nennt „Anhängerzüge“ mit 80 km/h. Absatz 2 Bst. c setzt auf Autobahnen und Autostraßen 100 km/h für „leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt“; nach der Fußnote der Verordnung gilt diese Regel seit dem 1. Januar 2021. Ein Personenwagen mit einem Wohnwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht darf auf der Autobahn also 100 km/h fahren. Für ein Gespann mit schwererem Anhänger nennt Absatz 2 keine 100 km/h; dass dann die 80 km/h für Anhängerzüge gelten, ist unsere Lesart der beiden Absätze, denn eine Definition von „Anhängerzug“ steht weder in der VRV noch im SVG oder in der VTS. Außerorts bleibt es für jedes Gespann bei den allgemeinen 80 km/h. Die deutsche Regelung mit 80 km/h für Gespanne und dem Sonderfall Tempo 100 steht im Beitrag Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger.
Wenn ein Schild mehr erlaubt
Art. 5 Abs. 3 VRV sagt: Die Höchstgeschwindigkeiten der Fahrzeugarten dürfen „auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist“. Ein Lastwagen mit Anhänger darf deshalb nicht schneller fahren, nur weil ein Schild 100 zeigt. Abs. 4 stellt klar: Wer die für die Kategorie seines Fahrzeugs maßgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt eine Verkehrsregel; das gilt nicht für Führer von Motorfahrrädern.
Anpassen statt ausreizen
Die Grenzen sind Obergrenzen. Art. 32 Abs. 1 SVG verlangt, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, und zu verlangsamen oder anzuhalten, wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, etwa vor unübersichtlichen Stellen. Art. 4 Abs. 1 VRV fordert, nur so schnell zu fahren, dass innerhalb der überblickbaren Strecke angehalten werden kann; wo das Kreuzen schwierig ist, auf halbe Sichtweite. Art. 4 Abs. 5 VRV verbietet außerdem, ohne zwingende Gründe so langsam zu fahren, dass ein gleichmäßiger Verkehrsfluss gehindert wird.
Was ein Verstoß kostet
Die Beträge für Überschreitungen innerorts, außerorts und auf der Autobahn stehen in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung, die der Beitrag Bußgeldkatalog der Schweiz mit Stand und Messabzug erklärt. Dort steht auch, ab wann kein Ordnungsbussenverfahren mehr möglich ist.
Vor der Fahrt
Für die Autobahnen brauchst du in der Schweiz eine Vignette; Preis, Gültigkeit und Kauf erklärt der Beitrag Vignette Schweiz. Die Limits des Nachbarlands stehen im Beitrag Höchstgeschwindigkeit in Österreich, und wer von dort über die Alpen weiter will, liest im Beitrag über die Maut der Felbertauernstraße, was die Durchfahrt kostet. Die Übersicht aller Tempolimit-Beiträge steht im Thema Ratgeber zu Tempolimits.
Was BlitzBuddy in der Schweiz zeigt
BlitzBuddy ist kostenlos, ohne Werbung und ohne Abo. Die App gibt es für das iPhone; die Android-Version folgt bald. Das Tempolimit, das auf der Strecke gilt, sagt dir das Schild. Die Blitzerwarnungen schalten sich bei der Ankunft in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Frankreich oder der Türkei von selbst ein. Melde unterwegs nur, wenn es sicher ist, oder lass deinen Beifahrer melden.
Quellen
- Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Stand am 1. Oktober 2026, Bundeskanzlei, fedlex.admin.ch
- Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Stand am 1. Juli 2026, Bundeskanzlei, fedlex.admin.ch
- Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41), Stand am 1. Oktober 2026, Bundeskanzlei, fedlex.admin.ch
Quellen gelesen am 16. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wie schnell darf man in der Schweiz auf der Autobahn fahren?
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt nach Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV 120 km/h „unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen“. Sie gilt ab dem Signal „Autobahn“ und endet beim Signal „Ende der Autobahn“. Ein Signal mit einer niedrigeren Zahl geht vor.
Wie schnell darf man in der Schweiz außerorts fahren?
Außerorts sind es 80 km/h, auf Autostraßen 100 km/h. Die 80 km/h gelten nach Art. 4a Abs. 3 VRV ab dem Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ oder „Ende der Höchstgeschwindigkeit“.
Wie schnell darf ich in der Schweiz mit Wohnwagen oder Anhänger fahren?
Auf Autobahnen und Autostraßen nennt Art. 5 Abs. 2 Bst. c VRV 100 km/h für leichte Motorwagen mit Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht des Anhängers. Für „Anhängerzüge“ nennt Art. 5 Abs. 1 VRV 80 km/h; dass schwerere Gespanne darunter fallen, ist unsere Lesart.
Gilt in der Schweiz ein Tempolimit von 50 km/h in jeder Ortschaft?
Ja, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nach Art. 4a Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt beim Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ und gilt bei Einfahrten aus unbedeutenden Nebenstrassen auch ohne Signal, sobald die dichte Überbauung beginnt.